Vertragsstrafe im Baurecht

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Vertragsstrafe im Baurecht

Im Baubereich ist es kein Geheimnis, dass es häufig zu Terminüberschreitungen und Bauverzug kommt. Die Problematik besteht für den Auftraggeber insbesondere darin, dass durch einen Bauverzug weitere Mehrkosten und Aufwendungen entstehen. Terminüberschreitungen können für den Auftraggeber erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien oftmals Vertragsstrafen im zugrunde liegenden Bauvertrag. Der Vorteil für den Auftraggeber liegt hier darin, dass er einen Verzugsschaden nicht im Einzelfall nachweisen muss, sondern bereits bei Eintritt der Terminüberschreitung die vereinbarte Vertragsstrafe geltend machen kann.

Unsere Beratungspraxis zeigt jedoch immer wieder, dass diese Vertragsstrafenregelungen oftmals unwirksam sind.

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Inhaltsverzeichnis

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Was ist eine Vertragsstrafe?

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Wo werden Vertragsstrafen verwendet?

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Worauf achten die Gerichte?

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Was besagt das Transparenz-Gebot?

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Was bedeutet das konkret?

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Wie hoch ist der Tagessatz und wo liegt die Obergrenze?

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Was ist die Folge einer unwirksamen Vertragsstrafenkausel?

Was ist eine Vertragsstrafe?

Eine Vertragsstrafe stellt ein Sanktionsmittel gegen den Auftragnehmer dar, der durch das Druckmittel der Vertragsstrafe zur fristgemäßen Erfüllung seiner Leistungen angehalten werden soll. Zugleich soll der Auftraggeber bei Fristüberschreitung einen finanziellen Ausgleich erhalten, ohne dass er einen konkreten Schaden nachweisen muss.

Wo werden Vertragsstrafen verwendet?

Vertragsstrafenregelungen finden sich vielfach in Bauverträgen. Diese werden regelmäßig  einseitig durch den Auftraggeber vorgegeben und stellen rechtlich damit Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers dar, deren Wirksamkeit von den Gerichten überprüft werden kann (Anders bei individuell vereinbarten Regelungen, die aber eher die Ausnahme darstellen).

Worauf achten die Gerichte?

Die Gerichte prüfen, ob eine vom Auftraggeber vorgegebene, also formularmäßig formulierte Vertragsstrafenregelung transparent ist und den Auftragnehmer nicht unangemessen benachteiligt.

Grundvoraussetzung für die Geltendmachung einer Vertragsstrafe ist zunächst, dass diese wirksam vereinbart worden ist. Die Vertragsstrafe wird innerhalb des Bauvertrages an eine vertraglich festgelegte Situation geknüpft. Diese stellt regelmäßig die schuldhafte Überschreitung der vereinbarten Ausführungstermine dar.
Bei einer Bauabnahme muss der Auftraggeber darauf achten, dass er sich die Vertragsstrafe vorbehält. Sollte der Auftraggeber dies unterlassen, so verliert er den Anspruch auf die vereinbarte Vertragsstrafe, wenn er den Auftragnehmer nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass er an der Vertragsstrafe festhält.

Was besagt das Transparenz-Gebot?

Die Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (also regelmäßig die Auftraggeber) sind verpflichtet, die Rechte und Pflichten des Auftragnehmers möglichst klar und durchschaubar darzustellen, damit dieser sich jederzeit und ohne Zweifel über seine Situation orientieren kann. Nur wenn die Rechte und Pflichten des Auftraggebers so präzise wie möglich beschrieben sind, ist eine Vertragsstrafenregelung transparent und genügt dem Bestimmtheitsgebot.

Was bedeutet dies konkret?

Sofern nicht wirksam die VOB/B vereinbart wurde, sind Vertragsstrafen nur dann zulässig, wenn diese für den Fall eines Verzugs des Auftragnehmers vereinbart wurden. Verzug entsteht bei Fristüberschreitung aus Gründen, die in der Sphäre des Auftragnehmers liegen.  Verschuldensunabhängige Formulierungen (also solche, bei denen es auf die Frage, ob der Auftragnehmer die Fristüberschreitung zu vertreten hat, nicht ankommt) gelten als unangemessene Benachteiligung. Ausnahme: Wirksame Vereinbarung der VOB/B, dort § 11  Abs. 2.

Wie hoch ist der Tagessatz und wo liegt die Obergrenze?

Die Rechtsprechung erkennt Tagessätze zwischen 0,1 % und 0,3 % regelmäßig als zulässig an. Wer auf der sicheren Seite liegen will, sollte sich eher an der Untergrenze (0,1 %) orientieren, da mit Veränderungen der höheren Tagessätze durchaus gerechnet werden kann. Überhöhte Tagessätze würden eine unangemessene Benachteiligung darstellen.

Als Obergrenze der Summe der Tagessätze wird 5 % für angemessen erachtet.

Das Hauptproblem sowohl für die Höhe des Tagessatzes wie auch die Obergrenze ist die klare (transparente) und nicht benachteiligende Formulierung der Bezugsgröße:

Wird bei einem Einheitspreisvertrag die Auftragssumme als Bezugsgröße für den Tagessatz und die Obergrenze vereinbart, kann dies zu mehrdeutigen Auslegungen führen. Es ist hier  nämlich offen, ob die ursprüngliche Auftragssumme gemeint ist oder die Schlussrechnungssumme, die bei Einheitspreisverträgen ja durchaus auch unter der ursprünglichen Auftragssumme liegen kann.

Was ist die Folge einer unwirksamen Vertragsstrafenklausel?

In diesem Falle gilt die Vertragsstrafe als nicht vereinbart. Der Auftraggeber muss also im Falle eines Terminverzugs konkret den ihm entstandenen Schaden nachweisen. Als Druckmittel steht die Vertragsstrafe gleichfalls nicht zur Verfügung.

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