Der Werkvertrag mit der Privatperson so schnell kann der Vertrag widerrufen werden

Der Anwalts-Blog rund um die Themen: Baurecht, Mietrecht & Gewerbemietrecht

Gefahren bei der Rückabwicklung

Auch bei Abschluss von Werkverträgen besteht für Unternehmer und Handwerker stets die Gefahr, dass die Verträge von den Kunden widerrufen werden können. Ein Werkvertrag ist hierbei jeder Vertrag, den ein Handwerker oder Installateur mit seinem Kunden schließt. Dieser kann Umbaumaßnahmen, die Installation von Geräten oder die Montage einer Heizungsanlage enthalten.

Das Widerrufsrecht besteht immer dann, wenn ein Vertrag außerhalb der Geschäftsräume eines Unternehmers geschlossen wird. Das heißt auf der Baustelle mündlich vereinbart, per Handschlag oder schriftlich unterschrieben. Auch, wenn der Kunde ein Angebot formuliert oder eine Vorgehensweise vorschlägt, die dann später vom Unternehmer oder Handwerker in dieser Form ausgeführt wird- das Widerrufsrecht besteht auch hier.

Die Falle in der Praxis vermeiden
Ein kritischer Punkt in diesem Zusammenhang ist, wenn der Unternehmer zuvor mit dem Kunden über den Auftrag (telefonisch) gesprochen hat, der Unternehmer zwecks Aufmaß in die Wohnung des Kunden fährt und im Anschluss daran der Auftrag mündlich erteilt wird. Hier treffen den Unternehmer erhebliche Aufklärungspflichten, die bei Nichtbeachtung dazu führen, dass das Widerrufsrecht des Vertrages nicht nur 14 Tage beträgt, sondern sich auf eine Dauer von 12 Monaten und 14 Tagen verlängert.

Zur Vermeidung des Widerrufsrechts des Kunden (Verbrauchers) gilt daher folgendes:

  • Niemals den Vertragsschluss direkt beim Kunden vollziehen
  • Vor-Ort-Angebote von Kunden nicht unverändert annehmen
  • Angebote oder Auftragsbestätigungen nach vorheriger Ortsbegehung im Nachgang schriftlich übersenden
  • Zumindest erheblich über den Vertragsinhalt und die Möglichkeit des Widerrufs (inkl. Widerrufs Folgen) aufklären, sodass lediglich das Widerrufsrecht von 14 Tagen besteht

Die Folgen des Widerrufs

Die Folgen eines Vertragswiderrufs sind die Rückgewährung der erhaltenen Leistungen, sodass der Unternehmer seinen erhaltenen Werklohn zurückerstatten muss. Im Gegenzug muss der Kunde die erhaltenen Bauleistungen und Materialien an den Unternehmer zurückgeben, soweit möglich. Soweit dies unmöglich ist, muss der Kunde einen Wertersatz an den Unternehmer leisten.

Wer in der Praxis am häufigsten von den Widerrufs Folgen betroffen ist

Aus unserer Erfahrung der alltäglichen Beratungspraxis heraus lassen sich folgende Handwerksgruppen als „vom Widerruf gefährdet“ benennen:

  • Heizungsbauunternehmen
  • Malerfachbetriebe
  • Zimmer- und Schreinerleute
  • Fachleute im Bereich Außenarbeiten- und Gestaltung (Terrassen arbeiten, Gartenbereich, Gärtner arbeiten)
  • Ansprechpartner für den Bereich Renovierung, Sanierung, Umbaumaßnahmen
Finn Streich

Finn Streich

Rechtsanwalt

Kompetenzen: Baurecht, Mietrecht und Energierecht

Zuletzt aktualisiert: 07/06/2023

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