Gewährleistungsansprüche laut Bauvertrag Verjährung und Rechtsfolge

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Gewährleistungsansprüche laut Bauvertrag Verjährung und Rechtsfolge

Eine Zusammenfassung von Rechtsanwalt Finn Streich

Die Verjährung von Mängelansprüchen bedeutet zunächst, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist der Bauunternehmer ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Auftraggeber durchsetzen kann. Dies bedeutet konkret, dass der Unternehmer nicht mehr zur Mangelbeseitigung herangezogen werden kann.

Verjährung der Mängelansprüche – Unterschiede nach VOB/B und BGB

Vorsicht ist geboten, wenn es darum geht, Mängelansprüche durchzusetzen und die Verjährungseinrede im Raum steht.

Nach den Regelungen des BGB beträgt die Verjährungsfrist für Bauleistungen 5 Jahre, gerechnet ab dem Fertigstellungszeitpunkt der Leistungen (Bauabnahme). Nach § 13 Abs. 4 VOB/B beträgt die Verjährung der Mängelansprüche lediglich vier Jahre, soweit die Parteien den Einbezug der VOB/B vereinbart haben. Diese sieht daher eine verkürzte Verjährungsfrist vor.

Die Vorschrift des § 13 Abs. 4 VOB/B lässt jedoch die Möglichkeit offen, dass die Parteien des Werkvertrages abweichende Vereinbarungen über die Gewährleistungsdauer treffen können.

Hemmung der Verjährung

Der Auftraggeber hat stets das Interesse, vor Ablauf der Gewährleistungsfrist etwaige Gewährleistungsansprüche wie Mangelbeseitigung gegenüber dem Unternehmer durchzusetzen. Der Auftraggeber muss daher während der Dauer der Gewährleistungsfrist notwendige Maßnahmen ergreifen, damit der Ablauf der Verjährung gehemmt wird, damit dieser seine Ansprüche gegenüber dem Unternehmer durchsetzen kann.

Bei Vereinbarung der Vorschriften des BGB genügt es nicht, wenn der Auftraggeber die Mängel gegenüber dem Auftragnehmer anzeigt. Die reine Mangelanzeige führt nicht dazu, dass die Verjährung der Gewährleistung gehemmt wird. Lediglich die Mangelanzeige oder der Ausspruch von Mahnungen lassen die Fristen weiterlaufen, sodass der Auftraggeber Gefahr läuft, dass die Gewährleistungsansprüche verjähren. Der Auftraggeber muss die Hemmung der Verjährung herbeiführen, indem er folgende Maßnahmen unternimmt:

Ernsthaftes Führen von Verhandlungen
Klageerhebung oder Mahnbescheid beim zuständigen Gericht
Zustellung Streitverkündung in einem laufenden Gerichtsverfahren
Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens
Im Gegensatz hierzu sieht die VOB/B bereits die Möglichkeit vor, dass nach § 13 Abs. 5 VOB/B die reine Mängelrüge dazu führt, dass die Verjährungsfrist gehemmt wird. Dies bedeutet, dass bereits die schriftliche Mängelrüge genügt, um für diese gerügten Mängel eine neue Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Diese neue Verehrungsfrist beträgt 2 Jahre ab Zugang der Mängelrüge.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Hemmung der Verjährung bei Anwendung der Vorschriften der VOB/B für den Auftraggeber freundlicher und einfacher ist. Der Auftraggeber hat lediglich eine schriftliche Mängelrüge gegenüber dem Auftragnehmer vorzubringen, es beginnt eine neue Verjährungsfrist von zwei Jahren. Im Gegensatz hierzu muss der Auftraggeber bei Anwendung des BGB aktive Maßnahmen ergreifen, damit die Verjährung gehemmt wird.

Ablauf der Verjährungsfrist – Rechtsfolgen

Soweit die Verjährung eingetreten ist, kann der Auftragnehmer ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Auftraggeber geltend machen. Der Auftraggeber könnte zwar auch nach Ablauf der Verjährung Gewährleistungsansprüche durchsetzen, diese gehen durch Eintritt der Verjährung nicht unter. Beruft sich der Auftragnehmer jedoch auf den Umstand der Verjährung, so greift das Leistungsverweigerungsrecht und der Unternehmer muss keine weiteren Leistungen erbringen.

Dem Auftraggeber ist zu empfehlen, rechtzeitig vor Fristablauf der Gewährleistung das dem Vertrag zugrunde liegende Bauwerk technisch zu überprüfen, um etwaige Mängel gutachterlich feststellen zu lassen. Sollten Mängel oder mangelhafte Leistungen vorhanden sein, können diese während der Gewährleistungsdauer festgestellt werden und vor Ablauf der Gewährleistungsfrist gegenüber dem Unternehmer angezeigt und durchgesetzt werden.

Finn Streich

Finn Streich

Rechtsanwalt

Kompetenzen: Baurecht, Mietrecht und Energierecht

Zuletzt aktualisiert: 07/06/2023

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