Abfindung:
Nach § 1 a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, wenn:
- der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Gründe kündigt („betriebsbedingte Kündigung„)
- der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist keine Kündigungsschutzklage erhoben hat
- der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung explizit drauf hingewiesen hat, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Gründe gestützt ist
Die Höhe der Abfindung beträgt mindestens 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.