Abnahme

Abnahme

Mit der Abnahme, auch Bauabnahme genannt, billigt der Auftraggeber die Werkleistungen des Unternehmers und bestätigt, dass diese mangelfrei und wie vertraglich vereinbart erbracht wurden. Die Gefahrtragung geht auf den Auftraggeber über. Ab dem Tag der Abnahme beginnt der Zeitraum der Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers zu laufen.

Bei beauftragten Werkleistungen ist ein Auftraggeber grundsätzlich in der Pflicht, diese nach vollständiger und mangelfreien Ausführung abzunehmen.
Liegen unvollständige Gewerke vor oder sind diese fehlerbehaftet (Mängel), so darf ein Auftraggeber die Abnahme verweigern. Als Folge hat er Ansprüche auf Nachbesserungen, Beseitigung von Mängeln oder sogar Schadensersatz (§634 BGB).

Eine Abnahme kann für bestimmte Teilleistungen einer Gesamtbeauftragung erfolgen, oder als Gesamtabnahme aller bestellten Leistungen.

Es gibt unterschiedliche Arten einer Abnahme:

Bei einer förmlichen Abnahme findet in aller Regel eine gemeinsame Begehung bzw. Begutachtung der Gewerke zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer statt, die in einem schriftlichen Abnahmeprotokoll festgehalten wird.

Eine erklärte Abnahme bedeutet, dass der Auftraggeber nicht innerhalb von 12 (Werk-)Tagen der Meldung zur Fertigstellung seitens des Auftragnehmers widerspricht.

Des Weiteren gibt es die konkludente Abnahme, also eine Abnahme durch den Auftraggeber, die durch sein Verhalten auf eine Anerkennung der erbrachten Leistungen schließen lässt. Bezahlt der Auftraggeber die vorliegende Rechnung des Auftragnehmers in voller Höhe oder nimmt er die Leistungen ohne Einwände an (z.B. durch Inbetriebnahme/ Nutzung/ Einzug), so ist von einer stillschweigenden Abnahme auszugehen.

Relevante Folgen einer Abnahme sind unter Anderem:

– Fälligkeit des Werklohns
– Beginn der Gewährleistungspflicht
Beweislastumkehr

Relevante Seiten, Beiträge und Begriffe zum Thema Abnahme:

error: Content ist geschützt!!