Abschlagszahlungen

Abschlagszahlungen

Eine Abschlagszahlung kann der Unternehmer gegenüber seinem Vertragspartner – dem Auftraggeber – nach § 632a BGB fordern, wenn der Bautenstand dies rechtfertigt, er also eine vertraglich vereinbarte Leistung fachgerecht und mangelfrei erbracht hat. Dies gilt sowohl für Verträge des BGB als auch für Bauverträge, bei denen die Parteien die Regelungen der VOB/B vereinbart haben. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Abschlagszahlung verweigern.

Grundsätzlich vereinbaren die Parteien eines Bauvertrages innerhalb dieses Vertrages, wann eine Abschlagsforderung in welcher Höhe fällig ist. Die Höhe der Abschlagszahlung orientiert sich jedoch stets am Wertzuwachs der Leistung beim Bauherrn bzw. Auftraggeber. Der Unternehmer kann daher nicht einfach einen beliebigen Betrag fordern, dieser muss dem Bautenstand entsprechen.

Insbesondere bei Bauträgerverträgen oder Verbraucherbauverträgen sind besondere Vorschriften und gesetzliche Rahmenbedingungen einzuhalten. Bei einem Verbraucherbauvertrag darf der Unternehmer nach § 650 BGB Abschlagszahlungen verlangen, die maximal 90% der Gesamtvergütung seines Auftrages ausmachen. Sofern der Auftraggeber insgesamt mehr an den Unternehmer bezahlt hat, kann dieser die bereits zu viel geleisteten Zahlungen zurückverlangen.

Grundsätzliche Voraussetzung für eine Abschlagszahlung ist jedoch, dass der Unternehmer eine transparente und nachvollziehbare Aufstellung der erbrachten Leistungen vorlegt. Der Unternehmer ist beweisbelastet dafür, dass er die von ihm verlangte Abschlagsforderung auch verlangen darf – hier gilt: Zahlung nur gegen erbrachte Leistung. Auch bei Abschlagszahlungen gilt der generelle Grundsatz, dass der Unternehmer vorleistungspflichtig ist und nur für bereits erbrachte Bauleistung eine gleichwertige Vergütung verlangen darf.

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