Arbeitszeugnis:
Arbeitgeber sind verpflichtet, Zeugnisse zu erteilen.
Es wird unterschieden zwischen einfachen Zeugnissen und qualifizierten Zeugnissen. Nach dem Zeitpunkt der Zeugniserteilung wird zwischen Endzeugnis, vorläufigem Zeugnis und Zwischenzeugnis unterschieden.
Notwendiger Zeugnisinhalt
- Überschrift wie „Zeugnis, Zwischenzeugnis etc…“
- Eingangssatz bestehend aus Namen des Arbeitnehmers, Tätigkeit, Bezeichnung und Dauer seiner Tätigkeit.
- Position- und Aufgabenbeschreibung
- Leistungs- und Erfolgsbeurteilung
- Führungsbeurteilung bezogen auf Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen sowie gegenüber externen Dritten (Kunden etc.)
- Schlusssatz wie beispielsweise „ verlässt uns auf eigenen Wunsch“ oder „gegenseitigem Einvernehmen“
- Schlussformel: Bedauern Dank und Wünsche für die Zukunft
- Erstellungsdatum und Unterschrift
Zeugnissprache
Zufriedenheit-Skala = Noten-Skala
Aufgaben & Erledigung
- „Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“= sehr gute Leistung
- „Stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ = gute Leistung
- „Zu unserer vollen Zufriedenheit“ = durchschnittliche, befriedigende Leistung
- „Zu unserer Zufriedenheit“ = ausreichende Leistung
- „Im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“ = mangelhafte Leistung
- „Hat sich bemüht die übertragene Arbeit zu unserer Zufriedenheit zu erledigen/war mit großem Fleiß und Interesse tätig“ = ungenügende Leistungen
Es ist Vorsicht geboten bei sämtlichen Formulierungen. Teilweise klingen diese harmlos, können jedoch eine verheerende Beurteilung beinhalten!