Architekten-/Ingenieurvertrag

Architekten-/Ingenieurvertrag

Der Architektenvertrag ist ein Vertrag zwischen Bauherr(en) und einem Architekten.
Dieser Vertrag gibt die Rahmenbedingungen für das zu errichtende Gebäude vor, an die der beauftragte Bauunternehmer gebunden ist. Ein Architekt bzw. Ingenieur entwirft und plant Gebäude oder bauliche Anlagen.

Dabei fließen unter Anderem regionale Vorgaben, Umfeldanalysen, soziale Aspekte, Untergrundbeschaffenheit, statische Berechnungen und wirtschaftliche Aspekte (Baumaterialien, Verfügbarkeiten, Preise,…) mit in die Planung ein. Architekten/ Ingenieure überprüfen häufig baubegleitend als Bauleiter die Einhaltung der technischen Rahmenbedingungen und Ausführungsnormen.

Die Bezeichnung „Architekt“ im Architektenvertrag bezieht sich hierbei jedoch nicht auf den exakten Berufsstand, sondern auf die Leistung, die der Vertrag beinhaltet. Bei Architektenverträgen handelt es sich gemäß § 631 BGB um Werkverträge.

Bauunternehmer schulden gemäß eines Werkvertrages entweder bauliche Einzelleistungen oder ein gesamtes Bauwerk. Architekten oder Ingenieure schulden hingegen nur Beratungsdienstleistungen, die Erstellung von Plänen und statischen Berechnungen, sowie Ausschreibungsleistungen.

Architekten/ Ingenieure haben erst dann einen Anspruch auf ihre Vergütung, wenn der Architektenvertrag ordnungsgemäß erfüllt wurde und ein Abschluss nachgewiesen werden kann.

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