Bauhandwerkersicherung

Bauhandwerkersicherung

Die Bauhandwerkersicherung ist in § 650f BGB geregelt und gibt dem Unternehmer die Möglichkeit an die Hand, von seinem Auftraggeber eine Sicherheit in Höhe von 10% der Auftragssumme zu verlangen. Diese Zahlung soll dem Unternehmer eine Sicherheit für seinen Vergütungsanspruch geben.

Diese Regelung wurde durch die Reform des Baurechts zum 01.01.2018 in das Gesetz aufgenommen. Der Unternehmer hat bei Abschluss eines Vertrages mit einem Auftraggeber, der kein Verbraucher ist, somit das Recht und die Möglichkeit, eine entsprechende Sicherheitszahlung zu verlangen. Sollte es sich bei dem Auftraggeber jedoch um einen Verbraucher handeln, der einen sogenannten Verbraucherbauvertrag oder Bauträgervertrag abgeschlossen hat, so kann der Unternehmer diese Sicherheitsleistung nicht fordern. Ebenso entfällt der Anspruch auf Sicherheitsleistung bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Auftraggeber.

Vielen Unternehmern ist die relativ einschneidende Möglichkeit der Bauhandwerkersicherung nicht bewusst. Sofern der Unternehmer die Bauhandwerkersicherung fordert, der Vertragspartner diese jedoch nicht leistet, hat der Unternehmer das Recht, nach § 650f Abs. 5 BGB den Vertrag zu kündigen, wenn er zuvor eine angemessene Frist zur Stellung der Sicherheit gesetzt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist.

Die Art der Sicherung kann der Auftraggeber frei wählen. Grundsätzlich wird die Sicherheit in Form einer Bürgschaft oder durch Hinterlegung von Geld geleistet. Der Anspruch der Bauhandwerkersicherung zu Gunsten des Auftragnehmers entsteht direkt mit Abschluss des entsprechenden Werkvertrages.

Die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB ist insolvenzfest. Dies bedeutet, dass der Unternehmer Zugriff auf diese Sicherung hat, auch wenn der Auftraggeber in die Insolvenz gerät. Entweder ist die Sicherung durch eine Bankbürgschaft hinterlegt, sodass die dahinter stehende Bank für die Sicherheitsleistung aufkommen wird. Oder aber die Sicherung ist in Form einer Geldleistung auf einem Konto hinterlegt, das nicht in die Insolvenzmasse fällt.

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