Bautenstand

Bautenstand

Der Bautenstand bezeichnet den aktuellen Zustand auf einer Baustelle zum Zeitpunkt der Begutachtung oder Baubegehung.

Der aktuelle Ist-Zustand auf der Baustelle wird in dem sogenannten Bautenstandsbericht festgehalten. Der Bautenstandsbericht gibt Auskunft darüber, welche Werkleistungen bereits vollständig fachgerecht und mangelfrei erfüllt sind, welche Leistungen mit welchen Mängeln behaftet sind und welche vertraglichen Werkleistungen unter Umständen noch nicht ausgeführt wurden.

Bautenstandsbericht

In der Rechtsliteratur ist der „Bautenstandsbericht“ ein Bericht eines Sachverständigen (i.d.R. ein Architekt). Er dient als qualifizierter Nachweis für den tatsächlichen Bautenstand und erfolgt meist in %-Angaben von der zu erbringenden 100% Bauleistung bei Vertragserfüllung.

Im Rahmen von Bauvorhaben nach VOB/B spricht man von der sogenannten „Zustandsfeststellung“, welche auch als „technische Abnahme“ bekannt ist.

Tatsächlich ist die „Zustandsfeststellung der Bauleistung“ nach § 4 Abs. 10 VOB/B aber eine Sonderform. Hierbei geht es um die Feststellung des Zustandes von Teilleistungen schon während der Bauausführung, also vor der eigentlichen Bauabnahme.

Außerdem gibt es den Begriff Zustandsfeststellung noch im Zusammenhang mit dem Zustand vor Baubeginn. D.h. die Vertragsparteien stellen gemeinsam vor Baubeginn fest, welchen Zustand das Gelände, Straßen usw. aufweisen. Dies wird dann schriftlich festgehalten und gegenseitig anerkannt (§ 3 Abs. 4 VOB/B).

Wenn Bauherr und Werkunternehmer gemeinsam den Bautenstand dokumentieren, spricht die Lehre von der Leistungsstandfeststellung. Diese erfolgt z.B. gemäß § 648a BGB nach der Kündigung eines Werkvertrags.

Der Bautenstand kann regelmäßig dann festgehalten werden, wenn der Bauunternehmer eine entsprechende Abschlagszahlung fordert, er also eine Teilzahlung geltend machen will, oder aber eine Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen wurde, die zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt hat. Auch im Falle von Insolvenzen wird eine Bautenstandsfeststellung durchgeführt.

Der Ist-Zustand bei einer Kündigung nennt sich in diesem Fall „Leistungsstandfeststellung“ und wird bei der Kündigung initiiert, um die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits vom Werkunternehmer erbrachten Leistungen zu dokumentieren.

Der Werkunternehmer braucht diese, um den Leistungsstand gegenüber dem Besteller abzurechnen und der Besteller braucht die Leistungsstandfeststellung für die Geltendmachung etwaiger Mehrkosten bei der Fertigstellung durch einen Dritten (Selbstvornahme).

Der häufigste Grund für die Durchführung einer Bautenstandsfeststellung ist ein gestörtes oder gekündigtes Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Da sich oftmals gerichtliche Auseinandersetzungen als Folge einer Vertragskündigung oder beim Vorliegen von Baumängeln anbahnen, ist eine rasche, aber gründliche Ermittlung des Bautenstandes unverzichtbar. Diese sollte, um eine gerichtliche Verwertbarkeit zu gewährleisten, unbedingt im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens durchgeführt werden.

Für den Bautenstandsbericht gibt es keine formal oder gesetzlich festgelegte Form. Es empfiehlt sich hierbei, die Bautenstandsfeststellung nach Gewerken und Teilabschnitten des Bauvorhabens geordnet durchzuführen. Dieser spielt eine Rolle bei der baufortschrittsabhängigen Abschlagszahlung oder zur Vorlage bei der Bank zur Darlehensgewährung.

Wer ermittelt den Bautenstand?

Den Bautenstand ermitteln bautechnische Experten wie Bausachverständige, Gutachter oder Architekten.

Innerhalb eines selbstständigen Beweisverfahrens wird der Bautenstand als Beweisermittlung von einem gerichtlich bestellten Gutachter durchgeführt.

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