Bauvertrag

Bauvertrag

Nach gesetzlicher Definition ist ein Bauvertrag gemäß § 650a BGB ein Vertrag, mit dem sich ein Unternehmer dazu verpflichtet, ein Bauwerk oder eine Außenanlage herzustellen oder zu beseitigen.

Im Grunde lassen sich im Überblick folgende Arten von Bauverträgen im Allgemeinen unterscheiden:

Bauvertrag nach BGB

Der Bauvertrag nach den Regelungen des § 650a BGB ist ein klassischer Vertrag zwischen dem Unternehmer als Bauunternehmer und dem Auftraggeber als Bauherrn. Vertragsgegenstand kann hierbei sowohl die vollständige Herstellung eines Gebäudes, der Umbau eines Gebäudes oder der gesamte Abriss eines Gebäudes sein. Es handelt sich hierbei um sogenannte Werkleistungen, bei denen der Bauunternehmer einen vertraglich festgelegten und konkret definierten Erfolg schuldet.

Werkvertrag nach BGB

Der Übergang erfolgt in den Bereichen, in denen es sich nicht um einen vollständigen Neubau eines Gebäudes oder Ähnliches handelt, sondern lediglich Teilbereiche beauftragt werden. Hierbei kann es sich beispielsweise um die Beauftragung von Elektroinstallationen, die Herstellung einer Heizungsanlage, Trockenbauarbeiten oder die Neueindeckung eines Daches handeln. Nach der Reform des Werkvertragsrechts zum 01.01.2018 hat der Bauvertrag eine eigenständige Regelung im Gesetz erhalten. Hierauf finden jedoch auch die Vorschriften über das Werkvertragsrecht gemäß § 631 BGB Anwendung. Insofern handelt es sich hierbei auch um einen Werkvertrag, der insofern gleichbedeutend mit dem Bauvertrag nach BGB ist.

Bauvertrag nach VOB/B

Ein Bauvertrag kann auch gemäß den Regelungen der VOB/B geschlossen werden. Bei der VOB/B handelt es sich um die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, die jedoch überwiegend zwischen Unternehmern vereinbart werden. Bei Verträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, werden in den meisten Fällen die Regelungen des BGB zur Anwendung kommen.

Bei der VOB/B handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die wesentlichen Regelungsbereiche zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer enthalten. Für einen wirksamen Einbezug dieser Regelungsgegenstände ist es zwingend notwendig, dass die Parteien ausdrücklich die Anwendung der Regelungen der VOB/B vertraglich festhalten. Die VOB kann lediglich vollständig vereinbart werden. Es ist daher nicht möglich, lediglich einzelne Paragraphen der VOB zu vereinbaren, dies wäre unwirksam.

Sofern die VOB/B mit einem Verbraucher zur Anwendung kommen soll, ist für einen wirksamen Einbezug zwingend notwendig, dass der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss die Vorschriften der VOB/B ausgehändigt bekommt. Sollten die Parteien des Vertrages die Anwendung dieser Vorschriften lediglich vertraglich vereinbaren, ohne dass der Verbraucher das Regelwerk erhält, so ist diese Vereinbarung unwirksam. Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch: wird der Bauherr von einem Architekten oder einer Bauleitung vertreten, die bei Vertragsschluss anwesend ist oder den Vertragsschluss leitet, so muss die VOB nicht händisch übergeben werden.

Verbraucherbauvertrag

Der Verbraucherbauvertrag ist im Grunde ein Bauvertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wird. Auch hier gibt es seit dem 01.01.2018 spezielle Regelungen, die den Verbraucher als Bauherrn besonders schützen. Die Regelungen der §§ 650i BGB geben im Einzelnen vor, wie der Vertragsgegenstand definiert sein soll, welchen Inhalt der Vertrag enthalten soll (Baubeschreibung, Leistungsbeschreibung, Pläne, Grundriss) und bis zu welchem Zeitpunkt sich der Unternehmer zur Fertigstellung der Bauleistungen verpflichtet hat.

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