Besichtigungsrecht

Besichtigungsrecht

Der Vermieter darf seine vermietete Wohnung besichtigen, wenn er ein berechtigtes Interesse zur Besichtigung hat. Dies ist gegeben, wenn die Wohnung z.B. weitervermietet oder verkauft werden soll. Außerdem kann der Vermieter die Wohnung besichtigen, um Schäden am Mietobjekt festzustellen oder beheben zu lassen. Die Besichtigung hat der Vermieter verpflichtend anzukündigen. Hierfür muss dem Mieter genügend Zeit zur Vorbereitung der Besichtigung gegeben werden. Ein generelles Besichtigungsrecht von Vermietern besteht allerdings nicht, genauso wie das Recht zum Besitz eines Zweitschlüssels.

Folgende Besichtigungsgründe lassen sich zusammenfassen:

– Zum Anlass einer ordnungsgemäßen Gebäudebewirtschaftung

– Aufgrund anstehender Instandsetzung- oder Modernisierungsmaßnahmen

– Zur Durchführung einer Besichtigung für Kaufinteressenten

– Bei Verdacht eines vertragswidrigen Gebrauchs

– Zwecks Erstellung einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung; Ablesung von Zählerständen

→ Konkreter Besichtigungsgrund generell erforderlich, BGH VIII ZR 289/13

Der Vermieter muss je nach Besichtigungsgrund die Besichtigung mit ausreichend Vorlaufzeit ankündigen. Diese Ankündigungsfrist richtet sich je nach Grund und kann zwischen einer Zeitdauer von wenigen Stunden bis hin zu zwei Wochen betragen. Hierbei ist jeweils eine konkrete Einzelfallbetrachtung maßgeblich. Im übrigen ist der Vermieter verpflichtet, mehrere Besichtigungstermine wie sie bei einer Wohnungsbesichtigung durch Kaufinteressenten anstehen, zeitlich miteinander zu verbinden.

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