Besteller:

Der Besteller ist nach § 631 BGB der Auftraggeber einer Werkleistung. Bei Vereinbarung der Regelungen der VOB/B nennt sich der Besteller „Auftraggeber“. Bei beiden Formulierungen handelt es sich lediglich um unterschiedliche Begrifflichkeiten. In beiden Fällen ist hiermit der Auftraggeber von Werkleistungen gemeint.