Beweissicherung

Beweissicherung

Der Begriff Beweissicherung wird im Zivilrecht überwiegend im Baurecht verwendet. Er bedeutet die Dokumentation vorhandener Baumängel zur späteren Verwendung bei der Durchsetzung weiterer Ansprüche.

Die Beweissicherung kann in vielerlei Hinsicht verstanden werden. Eine Beweissicherung wird jedoch überwiegend durch einen entsprechenden Sachverständigen oder unabhängig vereidigten Gutachter durchgeführt. Die Beweissicherung dient dazu, vorliegende Mängel und eine nicht fachgerechte Bauleistung zu dokumentieren und textlich sowie bildlich festzuhalten, damit dieser Bautenstand im späteren Verlauf bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen oder ähnlich gelagerten Forderungen herangezogen werden kann.

Beweissicherung durch Parteigutachten

Eine Beweissicherung kann letztendlich dadurch erfolgen, dass eine Partei innerhalb des Bauvorhabens einen Gutachter damit beauftragt, den bestehenden Bautenstand oder vorhandene Mängel festzuhalten und aufzunehmen. Sofern eine Partei einen Gutachter eigenständig beauftragt, handelt es sich um ein sogenanntes Parteigutachten.

Das Ergebnis einer solchen Beweissicherung hat im Zivilverfahren sowohl gerichtlich wie auch außergerichtlich oftmals lediglich eine minderwertigere Qualität. Die Gegenseite wird einwenden, dass es sich bei einem solchen Parteigutachten um ein sogenanntes Gefälligkeitsgutachten handelt.

Die Gegenpartei kann das Ergebnis des Gutachters anzweifeln und bestreiten. Ein solches Parteigutachten kann daher allenfalls zum Zwecke eines qualifizierten Parteivortrages herangezogen werden, dient jedoch nicht dazu, den Anforderungen einer wasserdichten Beweissicherung im Rahmen einer Anspruchsdurchsetzung zu genügen.

Beweissicherung durch selbstständiges Beweisverfahren

Eine Beweissicherung kann auch durch die Aufnahme eines selbständigen Beweisverfahrens erzielt werden. Hierbei handelt es sich um ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren. Der Vorteil bei der Beweissicherung durch ein selbständiges Beweisverfahren liegt darin, dass das Ergebnis dieser gutachterlichen Feststellung gerichtsverwertbar ist.

Der Gutachter wird durch das entsprechend zuständige Gericht beauftragt, das gesamte Beweissicherungsverfahren erfolgt durch das Gericht. Das Ergebnis der Beweissicherung kann auch in späteren gerichtlichen Prozessen herangezogen werden, das Ergebnis kann von der Gegenpartei nicht mehr in Zweifel gezogen werden.

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