BGB vs. VOB/B

BGB vs. VOB/B

Beide Regelungen sind für den Abschluss eines Bau-Werkvertrages möglich. Die VOB/B muss jedoch ausdrücklich vereinbart werden, ansonsten gelten die Regelungen des BGB.
Unterschiede bestehen u.A. in den Verjährungsfristen. Manche Bauunternehmen bieten bereits vertragliche Mischformen aus beiden Vertragsstrukturen an.

Die werkvertraglichen Regelungen nach dem BGB finden immer dann Anwendung, wenn die Parteien eines Bauvertrages keine andere Vereinbarung getroffen haben. Die Regelungen richten sich nach den §§ 631ff BGB.

Sofern die Parteien eines Vertrages die Regelungen der VOB/B mit in den Vertrag einbeziehen wollen, sind sie zwingend verpflichtet, diese Regelungen ausdrücklich im Vertrag festzuhalten. Werden die Vereinbarungen der VOB/B zwischen zwei Unternehmern getroffen, so ist es ausreichend aber auch erforderlich, dass die Geltung dieser Regelungen im jeweiligen Bauvertrag schriftlich festgehalten sind.

Sofern die VOB/B bei einem Vertrag zur Anwendung kommen soll, an dem ein Verbraucher beteiligt ist, so muss das Regelwerk der VOB/B dem Verbraucher zwingend ausgehändigt werden, damit eine wirksame Vereinbarung vorliegt.

Es lässt sich nicht pauschal beantworten, ob es vorteilhafter ist, die Regelungen der VOB/B oder diejenigen des BGB anzuwenden. Der Vorteil der VOB liegt darin, dass diese ein einheitliches Gesamtwerk darstellt, bei dem grundsätzlich keine Regelungslücken auftreten. Es handelt sich um ein geschlossenes gesetzliches Werk, das als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren ist. Es gilt jedoch zu beachten, dass es in beiden Regelungsbereichen (BGB und VOB/B) jeweils Vorteile und Nachteile für den Auftragnehmer und den Auftraggeber gibt. So beträgt beispielsweise die Dauer der Gewährleistungsfrist innerhalb des BGB fünf Jahre, bei einem VOB-Vertrag jedoch lediglich vier Jahre.

Dem Verbraucher ist aufgrund der Komplexität und vieler interner gesetzlichen Verweise anzuraten, die Regelung des BGB heranzuziehen. Hinsichtlich der Interessen eines Unternehmers kommt es auf den Einzelfall an, ob der Einbezug der VOB/B zu empfehlen ist. Letztendlich sollte vor Abschluss eines entsprechenden Bauvertrages juristisch geklärt werden, welche Interessen verfolgt werden, ob das Bauvorhaben besondere vertragliche Voraussetzungen mit sich bringt und welche gesetzliche Anwendung letztendlich ratsam ist.

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