Bürgschaft

Bürgschaft

Eine Bürgschaft ist grundsätzlich und generell die Absicherung einer entsprechenden Verbindlichkeit durch einen Dritten.

Die Bürgschaft stellt nach § 765 BGB einen Vertrag dar, bei dem sich ein Dritter (der Bürge: Privatperson oder Bank) gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners einzustehen.

In den gesetzlichen Regelwerken gibt es für die unterschiedlichen Rechtsbereiche verschiedene Arten von Bürgschaften.

Im Überblick lassen sich folgende Bürgschaftsarten voneinander unterscheiden:

Die Vertragserfüllungsbürgschaft

Die Vertragserfüllungsbürgschaft wird regelmäßig dann herangezogen, wenn der Auftraggeber bei einem Bauverfahren eine Absicherung für die vertraglich übernommene Verpflichtung zur Erfüllung der Bauleistung gegenüber dem Bauunternehmer haben möchte. In der Praxis schützt die Vertragserfüllungsbürgschaft vor etwaigen Insolvenzrisiken des Auftragnehmers. Die Vertragserfüllungsbürgschaft dient letztendlich nicht nur der Bauausführung selbst, sondern erstreckt sich auch über die Gewährleistungszeit. Die Parteien können vereinbaren, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft nach entsprechender Bauabnahme durch eine sogenannte Gewährleistungsbürgschaft abgelöst wird.

Die Gewährleistungsbürgschaft

Die Gewährleistungsbürgschaft dient dazu, die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers abzusichern. In der Praxis geschieht dies überwiegend dadurch, dass eine entsprechende Bankbürgschaft herangezogen wird, die meist in Höhe von 5 % der Auftragssumme als hinterlegte Sicherheit dient. Sollte der Unternehmer während der fünfjährigen Gewährleistungsfrist nicht mehr in der Lage sein, seinen Gewährleistungspflichten nachzukommen, hat der Auftraggeber das Recht und die Möglichkeit, auf diese Bankbürgschaft zurückzugreifen.

Die Erfüllungsbürgschaft

Die Erfüllungsbürgschaft in allgemeiner Form kann in vielen Vertragstypen herangezogen werden. Sie dient dazu, die Erfüllung eines Vertrages gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner abzusichern. Es kann sich hierbei um einen Werkvertrag handeln, ebenso um einen Kaufvertrag oder ähnliche Vertragsformen.

Die Kautionsbürgschaft

Die sogenannte Kautionsbürgschaft kann zwischen dem Vermieter und dem Mieter im Rahmen eines Mietvertrages als Absicherung der Rechte des Vermieters vereinbart werden. Die Kautionsbürgschaft wird gleichbedeutend der Mietkaution verwendet. Sollte die Mietsache nach Rückgabe oder während der Mietdauer einen Schaden erleiden, den der Mieter zu vertreten hat, so ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zur Schadensbeseitigung heranzuziehen – hierfür dient auch die Kautionsbürgschaft.

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