Culpa in contrahendo

Culpa in contrahendo

Diese lateinische Bezeichnung steht für ein Verschulden, das bereits vor Vertragsschluss entstand, z.B. durch Unterlassung von ausreichender Aufklärung oder Täuschung.

Nach § 311 Abs. 2 BGB entsteht ein sogenanntes Schuldverhältnis zwischen den Parteien eines Vertrages auch dann, wenn sie bereits die Aufnahme von Vertragsverhandlungen begonnen haben, die Anbahnung eines Vertrags hinreichend konkret ist oder ähnliche geschäftliche Kontakte bestehen.

In der Praxis handelt es sich hierbei überwiegend um vertragsanbahnende Konstellationen, bei denen zwei Parteien beabsichtigen, künftig gemeinsame Geschäfte zu machen. Klassische Konstellationen sind gegeben, wenn die Parteien eines künftigen Vertrages Verschwiegenheitserklärungen vereinbaren, einen Letter of Intent (LOI) schließen oder künftige Vertragsgrundlagen bereits schriftlich fixiert sind.

Zur Absicherung des jeweiligen Vertragspartners sieht das Gesetz ein Verschulden nach Culpa in Contrahendo vor, wenn die Vertragsgespräche bereits so hinreichend konkret sind, dass beide Parteien mit dem Abschluss des Vertrages rechnen können, eine der beiden Parteien jedoch anschließend grundlos die Vertragsgespräche abbricht.

Die Rechtsfolge des Verschuldens nach CiC (Culpa in Contrahendo) ist ein entsprechender Schadensersatz, den die abbrechende Vertragspartei schuldet.

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