Eigenbedarf

Eigenbedarf

Eigenbedarf liegt gemäß §573 BGB vor, wenn der Vermieter die Mietwohnung für sich selbst oder für eine zu seinem Hausstand gehörende Person, zum Beispiel eine Pflegekraft, oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt.
Familienangehörige, zu deren Gunsten der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen kann, sind zum Beispiel Eltern oder Kinder des Vermieters, Enkel oder Geschwister. Entferntere Familienangehörige gehören in der Regel nicht dazu.

Bei einer Eigenbedarfskündigung sind Vermieter verpflichtet, den Eigenbedarf zu begründen und plausibel darzulegen. Eine befristete Eigennutzung für kurze Zeit und anschließende Neuvermietung ist unzulässig.

Vermieter dürfen nicht „spontan“ feststellen, dass sie ihre eigene Wohnung benötigen, sondern sind an die gesetzlichen Kündigungsfristen gebunden. Die Kündigungsfristen variieren hierbei je nach Dauer, die das Mietverhältnis bestand zwischen 3 Monaten (<5 Jahre), 6 Monaten (5-8 Jahre) und 9 Monaten (>8 Jahre).

Mieter können gegen die Eigenbedarfskündigung Einspruch einlegen, wenn sie an der Plausibilität der Beweggründe des Vermieters zweifeln. Außerdem ermöglichen bestimmte „Härtefälle“ ein Entgegenwirken zur Kündigung, z.B.

  • Hohes Alter/ schlechter Gesundheitszustand des Mieters
  • Bevorstehene Abschlussprüfung / Examenszeit (Stress)
  • Schwangerschaft

Im Einzelfall entscheidet das zuständige Gericht über die Wirksamkeit der jeweiligen Eigenbedarfskündigung.

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