Ersatzvornahme

Ersatzvornahme

Bei der Ersatzvornahme im Baurecht handelt es sich um eine Mangelbeseitigung, die nicht durch den Bauunternehmer selbst, sondern auf dessen Kosten durch einen Dritten erbracht wird.

Der Begriff der Ersatzvornahme stammt überwiegend aus dem Baurecht. Konkret geht es hierbei darum, dass im Rahmen der Bauausführung Baumängel aufgetreten sind. Der Auftraggeber hat den Beauftragten Bauunternehmer bereits zur Mangelbeseitigung unter Fristsetzung aufgefordert. Dieser ist jedoch der Mangelbeseitigung nicht nachgekommen. Nach entsprechendem Fristablauf ist der Auftraggeber nach § 637 BGB berechtigt, auf Kosten des ursprünglichen Bauunternehmers einen Dritten mit der Mangelbeseitigung zu beauftragen.

Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, einen entsprechenden Vorschuss vom Bauunternehmer zu fordern, um hiermit den Beauftragten Drittunternehmer bezahlen zu können. Da der Bauunternehmer regelmäßig nicht zahlungsbereit ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine entsprechende Vorschussklage gemäß § 637 Abs. 3 BGB zu erheben, um den Vorschuss zu erhalten.

Sofern die Regelungen der VOB/B zwischen den Parteien des Vertrages vereinbart wurden ist auf folgendes hinzuweisen:

Sofern der Auftraggeber die entstandenen Ersatzvornahmekosten von seinem ursprünglichen Auftragnehmer ersetzt bekommen möchte, hat der Auftraggeber diesen gegenüber vor Kündigung des Vertrages in einem gesonderten Schriftsatz darauf hinzuweisen, dass er im nächsten Schritt den Vertrag nach § 8 Abs. 3 VOB/B kündigen wird und beabsichtigt, entstehende Ersatzvornahmekosten durchzusetzen.

Der Auftraggeber ist grundsätzlich berechtigt, diejenigen Kosten von seinem ursprünglichen Auftragnehmer ersetzt zu bekommen, die ein wirtschaftlich denkender vernünftiger Dritter für erforderlich halten durfte, BGH VII ZR 219/16. der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, besondere Anstrengungen aufzubringen, um einen besonders günstigen Preis für den Drittunternehmer zu erhalten, OLG Düsseldorf IBR 2011, 261.

error: Content ist geschützt!!