Fälligkeit (Vergütung):
Die Fälligkeit definiert den Termin einer gesetzlichen oder vertraglichen Leistungspflicht.
Grundsätzlich bedeutet Fälligkeit die Leistungszeit bzw. deren Leistungszeitpunkt, zu dem eine entsprechende Leistung vom Schuldner zu erbringen ist bzw. ab dem der Gläubiger diese Leistung fordern kann. Grundsätzlich gilt gemäß § 271 BGB, dass der Gläubiger eine Leistung von seinem Schuldner sofort fordern kann. Sollte sich daher weder aus einem Vertrag noch aus einem Gesetz etwas Abweichendes ergeben, so schuldet der Schuldner grundsätzlich seine Leistung unmittelbar.
Die Fälligkeit lässt sich in gesetzliche und vertragliche Fälligkeitszeitpunkte untergliedern.
Im Rahmen unterschiedlicher Gesetze gibt es verschiedenste Fälligkeitstermine, die gesetzlich verankert wurden. Im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung steht es den Parteien grundsätzlich frei, Fälligkeiten individuell zu vereinbaren. Im klassischen Sinne kann im Rahmen eines Kaufvertrages der Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufvertrages vereinbart werden.
Ein Mieter ist beispielsweise gesetzlich grundsätzlich verpflichtet, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, die vertraglich vereinbarte Miete bis spätestens zum dritten Tag eines jeden Monats an den Vermieter zu entrichten. Dieser Tag stellt die Fälligkeit der geschuldeten Miete dar.
Im Rahmen eines Bauvertrages hingegen können die Parteien verschiedene Zeitpunkte zur Leistungserbringung der Bauleistung oder zur Entrichtung von Abschlagszahlungen vereinbaren. Auch diese Termine stellen eine Fälligkeit dar.