Haftung gesamtschuldnerisch

Haftung gesamtschuldnerisch

Eine gesamtschuldnerische Haftung nach § 421 BGB liegt dann vor, wenn mehrere Personen (Gesamtschuldner) gleichermaßen für denselben Schaden verantwortlich sind.

Eine gesamtschuldnerische Haftung kann sowohl durch entsprechende gesetzliche Vorgaben als auch durch vertragliche Vereinbarungen entstehen. Es gibt eine Reihe von gesetzlichen Regelungen, die die gemeinsame Haftung mehrerer Personen festgelegt.

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass für eine gesamtschuldnerische Haftung die jeweiligen Schuldner auf gleicher Ebene stehen müssen. Sollten daher sowohl eine Primärhaftung sowie eine Sekundärhaftung bestehen, so scheidet eine gesamtschuldnerische Haftung grundsätzlich aus.

Parteien können im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung festhalten, dass sie gemeinsam gegenüber einem Gläubiger in die Haftung treten. Der Gläubiger ist auch in diesem Fall berechtigt, von allen Schuldnern die Leistung zu fordern. Die Schuldner müssen jedoch lediglich einmal die Leistung erbringen. Sofern einer der betroffenen Schuldner die Leistung vollständig erbringt, hat er im Innenverhältnis einen Regressanspruch auf Ausgleich der hälftigen Forderung nach der Regelung des § 426 Abs. 2 BGB.

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