Haftungsausschluss

Haftungsausschluss

Der Haftungsausschluss kann sich aus gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen ergeben. Ein Haftungsausschluss, der im vertraglichen Bereich auch als „Freizeichnungsklausel“ bezeichnet wird, kann zwischen den Parteien eines Vertrages frei vereinbart werden, soweit die gesetzlichen Regelungen einer solchen vertraglichen Klausel nicht entgegenstehen.

Nach § 444 BGB ist eine solche gesetzliche Regelung darin zu sehen, dass der Verkäufer sich nicht auf einen Haftungsausschluss berufen kann, sofern er den Mangel positiv nennt, diesen arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.

Im vertraglichen Bereich befindet sich ein Haftungsausschluss überwiegend in Kaufverträgen. Insbesondere bei einem Kaufvertrag über gebrauchte Sachen vereinbaren die Parteien, dass der Verkäufer keine Haftung für die Güte des Kaufgegenstandes übernehmen möchte.

Auch in Grundstückskaufverträgen findet sich die Klausel in nahezu jedem Kaufvertrag, dass der Verkäufer keine Verantwortung über Altlasten auf dem Grundstück oder sonstige Sachmängel übernehmen möchte. Der Ausschluss der Sachmängelhaftung ist ein klassisches Vertragselement, das sich in nahezu jedem Immobilienkaufvertrag findet.

Wir empfehlen dringend, vor Vereinbarung eines solchen Haftungsausschlusses die Tragweite genau zu bewerten und juristisch prüfen zu lassen.

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