Kündigung aus wichtigem Grund

Kündigung aus wichtigem Grund

Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann auch als fristlose Kündigung bezeichnet werden. Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig dann vor, wenn es dem Kündigenden nicht mehr zugemutet werden kann, am bestehenden Vertragsverhältnis festzuhalten.

Der wichtige Grund ist ein so genannter unbestimmter Rechtsbegriff, der bei Ausspruch der Kündigung einer rechtlichen Würdigung bedarf. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist gesetzlich nicht abschließend geregelt, vielmehr wird die ständige Rechtsprechung zur Auslegung des wichtigen Grundes herangezogen.

Kündigung aus wichtigem Grund im Bauvertrag

Im Baurecht ist der Auftraggeber grundsätzlich jederzeit berechtigt, das bestehende Vertragsverhältnis ohne Angaben von Gründen zu beenden. Der Auftragnehmer benötigt jedoch nach § 648a BGB einen wichtigen Grund, um aus dem Vertragsverhältnis aufsteigen zu können.

Der Besteller kann z.B. aus folgenden wichtigen Gründen den Vertrag kündigen:

– Der Unternehmer lässt mehrfach vereinbarte Termine und Fristen verstreichen
– Erheblich mangelhafte Werkleistung
– massive Störung des Vertrauensverhältnisses
– Nicht begründete Mehrforderungen bei gleichzeitiger Arbeitsverweigerung wegen Nichtzahlung

Für den Unternehmer liegt ein wichtiger Grund für eine Vertragskündigung vor, wenn

– Der Auftraggeber seine erforderliche Mitwirkungshandlung nachdrücklich verweigert
– Der Auftraggeber Zahlungen vollständig einstellt
– Der Auftraggeber den Bauablauf nachhaltig beeinträchtigt

 Kündigung aus wichtigem Grund im Mietverhältnis

Auch im Mietverhältnis besteht die Möglichkeit für beide Vertragsparteien, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen:

– Ein Vermieter entzieht den vertragsgemäßen Gebrauch am Mietobjekt

– Ein Vermieter verweigert die Untervermietung grundlos

– Ein Mieter beschädigt dauerhaft die Mietsache

– Ein Mieter bezahlt die Miete für die Dauer von zwei Monaten oder länger nicht

Kündigung aus wichtigem Grund im Arbeitsverhältnis

Soweit das Arbeitsverhältnis nachhaltig von einer Vertragspartei gestört wird, ist die jeweils andere Vertragspartei berechtigt, die Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen. Im Arbeitsrecht lassen sich folgende Kündigungsgründe zusammenfassen:

– Personenbedingte Kündigung

– Verhaltensbedingte Kündigung

– Betriebsbedingte Kündigung

Es bestehen vielerlei Anlässe, die Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen. Dies kann beispielsweise die Anwendung von Gewalt im Arbeitsverhältnis sein, sexuelle Belästigung oder eine dauerhafte Täuschung über erbrachte Arbeitszeiten.

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