Mängelrüge

Mängelrüge

Die Mängelrüge ist die Anzeige eines Mangels gegenüber dem Vertragspartner aus einem bestehenden Vertragsverhältnis. Überwiegend kommt eine Mängelrüge im Kaufrecht sowie im Werkvertragsrecht vor.

Eine Mängelrüge im Kaufrecht ist gegeben, wenn der Käufer gegenüber dem Verkäufer eine falsch gelieferte Ware oder eine mangelhafte Kaufsache rügt. Der Mangel der Kaufsache kann in vielerlei Hinsicht gegeben sein. Grundsätzlich ist anzunehmen, dass ein Mangel vorliegt, wenn die Kaufsache nicht für den gewöhnlichen Zweck geeignet ist.

Eine spezielle Vorschrift hinsichtlich der Mängelrüge findet sich in § 377 HGB. Danach hat der Käufer einer Ware diese unverzüglich nach Erhalt zu kontrollieren und auf Mängel zu untersuchen, wenn der Kauf für beide Parteien des Kaufvertrages ein Handelsgeschäft ist (B2B). Sofern der Käufer keine Mängel rügt, gilt die Ware als genehmigt – die Ware wird als vertragsgemäß anerkannt. Diese Vorschrift findet jedoch nur zwischen Kaufleuten Anwendung.

Eine Mängelrüge im Werkvertragsrecht sowie im Baurecht ist gegeben, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Bauunternehmer eine mangelhafte Leistung anzeigt und zur entsprechenden Mangelbeseitigung auffordert.

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