Schimmelbefall

Schimmelbefall

Ein Mieter ist verpflichtet, die Wohnung so zu lüften und zu heizen, dass kein Kondenswasser entsteht, das zu Feuchtigkeit in den gemieteten Räumen führt. Konkret heißt das, dass der Mieter regelmäßig mehrmals am Tag stoßlüften muss und die Wohnung im Winter auf mindestens 17 Grad aufheizen muss. Auch während längerer Abwesenheitszeiten (Dienstreisen/ Urlaub) muss eine Minimaltemperatur in der Wohnung  im Winter gewährleistet werden.

Umgekehrt muss die bauliche Substanz der Mietwohnung so beschaffen sein, dass es zu keinen Kältebrücken und somit auch nicht zu Schimmelbildung kommen kann. Dies bedeutet, dass der Vermieter für eine hinreichende Isolierung der Räumlichkeiten innerhalb des Gebäudes sorgen muss.

Häufiges langes Duschen oder ausgiebiges Baden in Kombination mit schlechtem oder gar keinem Lüftungsverhalten seitens des Mieters sind die größten Verursacher von überhöhter Luftfeuchtigkeit mit der Folge einer Schimmelbildung. Auch übermäßiges Heizen, das Trocknen nasser Wäsche in der Wohnung oder Aquarien/ Terrarien verursachen einen starken Anstieg der relativen Luftfeuchte.

Schimmel in Wohnräumen ist äußerst gesundheitsschädlich und ein echter Schaden an der Substanz. Die dauerhafte Beseitigung nimmt viel Zeit und Geld in Anspruch und kann langfristig nur durch Sanierung und korrektes Lüftungs- und Heizverhalten erreicht werden.

Im Mietrecht stehen beim Thema Feuchtigkeit & Schimmel häufig Aussage gegen Aussage. Mieter beklagen Schimmelprobleme und bestehen auf Mietminderung, Vermieter beschuldigen ihre Mieter des falschen Verhaltens und der Verursachung von Schimmelaufkommen.
Bei der Ursachenfindung helfen im Zweifelsfall Sachverständigengutachten.

Bei nachgewiesenem Verschulden von Schimmelbefall in einer Mietwohnung durch den Mieter (fortlaufend falsches Heiz- und Lüftungsverhalten) hat der BGH mit einem Urteil vom 13.04.2016 (VIII ZR 39/15) entschieden, dass Vermieter eine Kündigung rechtswirksam aussprechen können.

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