Schwarzarbeit:
Schwarzarbeit bezeichnet die Ausführung von Bauleistungen, die im Rahmen einer sogenannten „Ohne-Rechnung-Abrede“ erfolgen. Es handelt sich hierbei um Werkleistungen, die gegen das Steuerrecht verstoßen und durch die Zollbehörden verfolgt werden. Durch Schwarzarbeit soll die Einsparung von steuerlichen Abgaben erzielt werden.
Die aktuelle Rechtsprechung hat und durch den Bundesgerichtshof (BGH) zwischenzeitlich entschieden, dass ein Werkvertrag vollständig unwirksam ist, sofern die Parteien dieses Werkvertrages darin vereinbaren, dass der Werklohn ohne Rechnung in bar zu erfolgen hat. Dies stellt einen Verstoß gemäß § 1 Abs. 2 SchwarzArbG dar. Es handelt sich bei einem solchen Vertrag um einen Verstoß gegen § 134 BGB, der letztendlich zur Folge hat, dass der Auftraggeber einer Bauleistung keine Gewährleistungsrechte durchsetzen kann. Die Folge der Schwarzarbeit ist die Unwirksamkeit des Vertrages, so dass auch keine Gewährleistungsansprüche bestehen können.
Der BGH hat darüber hinaus entschieden, dass der Auftraggeber bei Vereinbarung einer Schwarzarbeit keinen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Auftragnehmer hat. Der Bundesgerichtshof hat mit der Entscheidung vom 16.03.2017, VII ZR 197/16, darüber hinaus entschieden, dass der Bauvertrag auch dann vollständig nichtig ist, wenn die Parteien des Vertrages erst nachträglich die Vereinbarung treffen, dass der Werklohn „schwarz“ bezahlt werden soll.