Teilabnahme

Teilabnahme

Eine Teilabnahme im Rahmen eines Bauverfahrens ist eine gewöhnliche Abnahme der Bauleistungen, beschränkt sich jedoch auf einen Teil der zu erbringenden Bauleistungen. Die Wirkungen der Teilabnahme sind mit denen der gewöhnlichen Bauabnahme nach § 640 BGB bzw. § 12 VOB/B gleichzusetzen; im Rahmen der VOB/B ist diese sogar in § 12 Abs. 2 VOB/B ausdrücklich geregelt.

In diesem Zusammenhang ist auf die aktuelle Rechtsprechung des OLG Hamm hinzuweisen, dass diese sowohl bei der Abnahme wie auch bei der Teilabnahme entsprechend anzuwenden ist.

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 30.04.2019 – AZ: 24 U 14/18 – entschieden, dass eine Abnahmefiktion oder eine konkludente Bauabnahme nicht in Betracht kommt, wenn die Parteien des Vertrages eine förmliche Abnahme vereinbart haben.

Die Rechtsbrechung war in diesem Punkt bisher nicht einheitlich: Bundesweit haben die Landgerichte unterschiedlich dahingehend entschieden, ob eine Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB bzw. nach § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B in Betracht kommt, wenn eine förmliche Bauabnahme zu erfolgen hat. Die förmliche Bauabnahme ist die strengste Abnahmeform von Bauleistungen, die das Gesetz vorsieht. Die Parteien haben hierbei unter Anwesenheit aller beteiligten Vertragsparteien die Baustelle örtlich zu besichtigen, ein Abnahmeprotokoll zu erstellen, das wiederum von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Es ist immer wieder die Frage aufgekommen, ob auch bei einer förmlichen Bauabnahme eine Abnahme angenommen werden kann, wenn beispielsweise die Immobilie nach Fertigstellung bewohnt und in Benutzung genommen wird. Durch das OLG Hamm wurde nunmehr klargestellt, dass eine förmliche Bauabnahme sowohl die Abnahmefiktion wie auch eine konkludente Bauabnahme durch in Bezugnahme ausschließt.

Soweit die Parteien die förmliche Bauabnahme vereinbart haben, kann auch die Teilabnahme nicht lediglich durch einen einfachen Schriftsatz oder Ähnliches erfolgen. Die Parteien haben diese förmliche Bauabnahme auch für die Teilabnahme durchzuführen.

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