Verjährung

Verjährung

Die Verjährung bzw. die Verjährungsfrist bezeichnet den Zeitraum, in dem ein bestimmter Anspruch durchsetzbar ist. Nach Ablauf der Verjährung ist der Anspruch aus rechtlicher Sicht zwar nicht untergegangen, er ist jedoch nicht mehr durchsetzbar.

Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich drei Jahre. Im Rahmen der Gesetze gibt es weitere Verjährungsfristen, die von diesem Grundsatz abweichen. So enthält beispielsweise die Regelung des § 197 BGB eine Reihe von Ansprüchen, die erst nach 30 Jahren verjähren. So hat beispielsweise jeder Gläubiger die Möglichkeit, aus einem Gerichtsurteil 30 Jahre zu vollstrecken, bis der Anspruch eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs verjährt ist.

Es gibt sowohl für das Kaufrecht wie auch für das Mietrecht oder Baurecht unterschiedliche Regelungsbereiche, in denen verschiedene Verjährungsfristen gelten. So gilt grundsätzlich nach § 634a BGB für die Verjährung von Ansprüchen, die mit der Errichtung eines Bauwerks oder baulicher Leistungen zusammenhängen, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Sofern die Parteien des Bauvertrages die Regelungen der VOB/B vereinbart haben, beträgt diese Verjährungsfrist lediglich vier Jahre. Eine weitere Ausnahme besteht nach § 548 BGB für Vermieter. Hiernach gilt eine verkürzte Verjährungsfrist von sechs Monaten für Schadensersatzansprüche des Vermieters gegenüber seinem Mieter. Im Kaufrecht gilt grundsätzlich eine Verjährung von zwei Jahren nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Die Berechnung der einzelnen Verjährungsfristen sowie der Beginn und das Ende der Verjährungszeit richten sich nach den jeweiligen Rechtsgebieten und können nicht pauschal beantwortet werden.

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