Verzug

Verzug

Ein Verzug liegt vor, wenn der Schuldner einer Leistung diese zu spät an den Gläubiger entrichtet. Ein Verzug kann in vielerlei Hinsicht gegeben sein. Haben die Parteien eines Vertrages beispielsweise verbindliche Termine oder konkrete Ausführungsfristen vereinbart und werden die vom Schuldner nicht oder verspätet eingehalten, so liegt ein entsprechender Leistungsverzug vor.

Nach § 286 BGB kann Verzug einer Leistung auch durch eine Mahnung erzeugt werden. Erhält der Schuldner einer Leistung – beispielsweise einer Zahlungspflicht – eine Mahnung, so gerät er in Verzug, wenn er nicht innerhalb der genannten Mahnfrist seine Zahlung leistet.

Ein Verzug kann jedoch auch automatisch nach § 286 Abs. 2 BGB eintreten, wenn beispielsweise die Leistung nach dem Kalender bestimmbar ist (die Parteien eines Vertrages also einen konkreten Liefertermin vereinbart haben), der Schuldner seine Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, obwohl er diese zu erbringen hat oder aber besondere Gründe vorliegen, die den Eintritt eines Verzugs rechtfertigen.

Auch wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, so gilt für eine Entgeltforderung folgendes: nach § 286 Abs. 3 BGB tritt automatisch Verzug ein, wenn der Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung diese begleicht.

Die Rechtsfolge von Verzug ist ein entsprechender Verzugsschaden, den der Gläubiger als Schadensersatz vom Schuldner verlangen kann. Der Verzugsschaden umfasst hierbei die Leistung selbst als auch mittelbar entstandene Aufwendungen wie beispielsweise die Kosten eines Rechtsanwalts oder Sachverständigenkosten.

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