Werklieferungsvertrag

Werklieferungsvertrag

Der Werklieferungsvertrag ist eine Besonderheit des Werkvertrages und ist in § 650 BGB gesetzlich geregelt. Es handelt sich hierbei um einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.

Über den Werklieferungsvertrag finden die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung, wenn Vertragsgegenstand die Herstellung vertretbarer Sachen ist. Es handelt sich bei sogenannten vertretbaren Sachen unbewegliche Gegenstände, die nach Gewicht, Zahl oder Maß definiert werden können. Sofern es sich um unvertretbare Sachen handelt, mithin Einzelgegenstände oder Sachen, für die es keine Gattung gibt, so finden die Vorschriften über das Werkvertragsrecht Anwendung.

Ein Werklieferungsvertrag liegt daher regelmäßig dann vor, wenn der Unternehmer nicht nur zur Herstellung oder zur Übereignung des Gegenstandes verpflichtet ist, sondern letztendlich beide Leistungspflichten erfüllen muss: er hat die zu liefernde Sache zunächst herzustellen oder zu erzeugen und im Anschluss an den Auftraggeber zu übereignen.

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