Werklohn

Werklohn

Der Werklohn, oder auch schlicht Vergütung genannt, ist der Lohn, den der Unternehmer nach § 631 BGB für seine erbrachten Bauleistungen erhält.

Der Werklohn wird regelmäßig mit der Bauabnahme fällig. In der Praxis kommt überwiegend dann Streit zwischen den Parteien des Bauvertrages auf, wenn der Unternehmer seinen Werklohn einfordert, der Auftraggeber jedoch nicht bezahlen möchte. Dies aus welchen Gründen auch immer.

Ein klassischer Fall war in der Vergangenheit, dass der Auftraggeber der Leistungen mit der Begründung eine Zahlung verweigert hat, dass die Bauabnahme noch nicht erfolgt sei. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mittlerweile mit Beschluss vom 17.05.2021 unter 13 U 365/21 entschieden, dass der Unternehmer auch dann Werklohn beanspruchen kann, wenn keine Abnahme vorliegt.

Grundsätzliche Voraussetzung hierfür ist lediglich die sogenannte Abnahmereife. Diese liegt vor, wenn der Unternehmer das Werk vertragsgemäß, fachgerecht und ohne Mängel erbracht hat. Sollten diese Voraussetzungen vorliegen, so hat der Unternehmer auch dann Anspruch auf Werklohn, wenn der Auftraggeber die Bezahlung des Werklohns verweigert, weil noch keine Abnahme vorliegen würde.

Wir empfehlen daher jedem Bauunternehmer, nicht zwingend auf eine Abnahme zu pochen. Nach § 650g BGB hat der Unternehmer die Möglichkeit, eine gemeinsame Feststellung des Zustands der erbrachten Werkleistungen festzustellen. Dies sollte durch Hinzuziehung eines Sachverständigen erfolgen. Kann auch dieser die Mangelfreiheit und fachgerechte Herstellung des vertraglich geschuldeten Werks bestätigen, so ist dem Unternehmer die Zahlungsklage zu empfehlen, auch wenn keine Abnahme gegeben ist.

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