Werkvertrag

Werkvertrag

Ein Werkvertrag im klassischen Sinn liegt nach § 631 BGB vor, wenn der Auftraggeber von einem Auftragnehmer die Erbringung werkvertraglicher Leistungen gegen Entrichtung der entsprechender Vergütung fordert.

Bei einem Werkvertrag ist ein konkret festgelegter und vertraglich vereinbarter Erfolg geschuldet. Im Gegensatz zum Dienstvertrag ist es bei einem Werkvertrag nicht ausreichend, dass der Unternehmer lediglich seine (Dienst-) Leistung erbringt. Es ist vielmehr ein konkreter Leistungserfolg geschuldet.

Ein Werkvertrag ist im Grunde immer dann gegeben, wenn der eine Teil zur Erbringung der Leistung verpflichtet wird (Unternehmer) und der andere Teil (Auftraggeber) die Vergütung hierfür zu leisten hat. So handelt es sich beispielsweise bei einem Vertrag mit einem Friseur ebenso um einen Werkvertrag, wie bei der Herstellung eines ganz konkreten Gegenstandes.

Wichtig zu wissen ist, dass der Unternehmer grundsätzlich völlig eigenverantwortlich und selbstständig handelt, sofern die Parteien innerhalb des Vertrages keine besonderen Regelungen vereinbart haben. Der Unternehmer ist daher grundsätzlich frei in der Art und Weise der Umsetzung und dabei, welche Materialien er verwendet und wie er den vertraglich vereinbarten Leistungserfolg erbringt.

Ein Werkvertrag kann bei materiellen Dingen wie beispielsweise die Herstellung eines Stuhls oder die Reparatur eines technischen Gegenstandes vorliegen oder aber auch bei immateriellen Dingen wie bei der Erbringung einer Dienstleistung gegeben sein.

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