Dez 6, 2022 | Privates Baurecht

Videoüberwachung

Ist Videoüberwachung auf dem eigenen Grundstück erlaubt?

Auf öffentlichen Plätzen sieht man immer wieder Überwachungskameras. Oftmals kann man dabei aber einmal einschätzen, ob die installierten Kameras funktionsfähig sind. Nicht alle Überwachungskameras blinken oder bewegen sich.
Doch schon das Vorhandensein einer scheinbar funktionsfähigen Kamera kann den Eindruck vermitteln, eine Dritte Person überwacht oder dokumentiert jede Bewegung.

Anders ist die Situation, wenn Sie auf Ihrem eigenen Grundstück, vielleicht zu Ihrem eigenen Schutz oder zur Verbesserung Ihres Sicherheitsempfindens, Videokameras aufstellen möchten. Vielleicht wurde Ihnen schon einmal Ihr Fahrzeug auf Ihrem Stellplatz zerkratzt, Baumaterial von Ihrem (Bau-)Grundstück gestohlen, oder Sie wurden bereits Opfer eines Einbruchs – Sie möchten Ihr Eigentum bestmöglich schützen.
Sie stellen sich daher zu Recht die Frage, wie Sie die Sicherheit Ihrer eigenen vier Wände und Ihres Privatbesitzes erhöhen können.

Geförderte Einbruchsschutzmaßnahmen

An erster Stelle zur Sicherung Ihres Eigentums stehen Einbruchschutzmaßnahmen, wie mechanische Sicherungen. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen förderte bis zum Sommer 2022 Zuschüsse (Investitionszuschuss 455-E) der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für Einbruchschutz und unterstützte Haus- und Wohnungseigentümer bei der umfassenden Sicherung Ihres Eigenheims. Ab sofort können hierzu jedoch keine Anträge mehr gestellt werden.
Also was tun, wenn Sie bei der KFW keinen Antrag auf Zuschuss für Einbruchschutz stellen können, oder wollen? Aufgrund der rasanten Entwicklung der Technik wird die Videoüberwachung immer einfacher und die Geräte immer kleiner. Von der Videokamera bis hin zur kleinen Body- und Action-Kamera, schwarz getönte Dome-Kamera, Dashcam im Auto, Diebstahlsicherungsanlage im Türspion mit Kamerafunktion und Smartphone-Kopplung, oder Flugdrohne sind eine Vielzahl an Überwachungsmöglichkeiten gegeben.

Rechte von Eigentümern zur Installation von Videoüberwachung auf dem eigenen Grundstück

Es stellt sich angesichts Ihres Hausrechts als Eigentümer zunächst die Frage, ob Überwachungskameras zur Sicherheit oder Kontrolle auch auf privaten Grundstücken, z.B. auf privaten Kfz-Stellplätzen, auf dem Garagenhof, Hausflur, angrenzenden Gehwegen, oder in Ihrem Garten installiert werden dürfen.
Wer zur Vermeidung von Straftaten Überwachungskameras auf seinem Grundstück installieren möchte, muss einige gesetzliche Vorgaben beachten.
Zwar haben Eigentümer gemäß Art. 14 GG das Recht, zum Schutz ihres Eigentums alle geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Jedoch muss die Installation von Überwachungskameras, oder sogar von Attrappen tatsächlich geboten, geeignet und erforderlich sein, um eine drohende Beeinträchtigung des Eigentums zu verhindern. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn es wiederholt zu schwerwiegenden Beschädigungen oder Beeinträchtigungen Ihres Hauses, oder Übergriffen im Haus gekommen ist und unklar ist, wer die Beschädigungen verursacht, oder übergriffige Handlungen vorgenommen hat. Das Installieren der Kameras kann auch dann erforderlich werden, Täter einer Sachbeschädigung zu ermitteln und Straftaten zu vermeiden.

Eine Videoüberwachung auf Ihrem Grundstück, die ausschließlich zur Wahrnehmung Ihrer berechtigten Interessen dient, darf nicht in beliebigem Umfang durchgeführt werden, sondern muss Bedingungen erfüllen. Die Videoüberwachung muss beispielsweise auf das notwendige Maß beschränkt werden (sog. Übermaßverbot), d.h. nur mögliche Verstöße dürfen nicht dokumentiert werden.
Man kann also sagen, dass Videokameras objektiv geeignet sein müssen, abzuschrecken, Straftaten oder schadensersatzrechtlich relevante Handlungen zu verhindern, oder gar nachträglich aufzuklären.

Sie als Grundstückseigentümer dürfen zum Schutz vor unberechtigten Übergriffen auf Ihr Eigentum Ihren Grundbesitz mit Videokameras überwachen, sofern die Videoüberwachung nicht den angrenzenden öffentlichen Bereich oder benachbarte Grundstücke erfasst. Wichtig ist daher, dass allein Ihr Grundstück erfasst ist.
Die Installation einer Überwachungsanlage auf einem privaten Grundstück ist also nicht rechtswidrig, wenn objektiv feststeht, dass dadurch öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst werden. Außerdem, wenn die Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist und wenn auch sonst Rechte Dritter (Mieter in einem privaten Miethaus, Betroffene in einer Wohnungseigentumsanlage, Grundstücksnachbarn) nicht beeinträchtigt werden.

Aber auch bei einer Kameraausrichtung allein auf Ihr eigenes Grundstück kann das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigt sein, wenn diese eine Überwachung objektiv ernsthaft befürchten müssen (z.B. objektive Verdachtssituation wegen eines Nachbarschaftsstreits).
Die Installation einer dauernden und unkontrollierten Videoüberwachung in einer Mehrfamilienhausanlage ist in der Regel unzulässig. Auch das zielgerichtete ständige Beobachten Ihres Nachbarn ist unzulässig und greift in die Intimsphäre Ihres Nachbarn ein.
Im Übrigen dürfen unzulässige Videoaufnahmen womöglich auch nicht vor Gericht verwendet werden (aufgrund sog. gerichtlicher Beweisverwertungsverbote). Abgelehnt wurde ein Beweisverwertungsverbot aber zum Beispiel für Videoaufnahmen zur Aufklärung wilden Urinierens im Keller eines Mehrfamilienhauses. In einem Mietshauskeller ist also eine verdeckte Videoüberwachung zur Ermittlung von für „wildes Urinieren” verantwortlichen Personen zulässig.

Der Tatvorwurf zu Lasten Ihres Mieters rechtfertigt sogar eine fristlose Kündigung seines Mietverhältnisses. Auch hier bedarf es aber einer Einzelfallprüfung, denn es gilt zu ermitteln, ob die Rechte des von der Überwachung Betroffenen die berechtigten Interessen des Videoaufzeichners überwiegen.

Wir helfen Ihnen bei der Durchführung dieses Abwägungsprozesses
und bewerten die besonderen Umstände Ihres Einzelfalls.

Bauliche Einbruchsschutzmaßnahmen auf Ihrem Grundstück

Neben Videoüberwachung kommen folgende Einbruchsschutzmaßnahmen in Betracht, die ausschließlich unter Wahrung technischer Mindestanforderungen von einem Fachunternehmen durchzuführen sind:

– Einbruchmeldeanlage (ggf. mit Überfallalarm – hier im Vorfeld eine Beratungsstelle der Polizei aufsuchen)
– Nachrüstsysteme für Fenster (Fensterbeschläge, oder aufschraubbare Zusatzschlösser) und Fenstertüren
– einbruchhemmende Gitter und Rollläden
– Türsicherungen, wie z.B. Zusatzschlösser oder Sperrriegel (achten Sie auf die Kennzeichnung der Prüfnorm DIN EN)
– Scharniersicherungen der Türen
– Abschließbare Fenstergriffe
– Sicherheitsverglasung
– Hochschiebesicherungen
– Vorlegestanden für die Kellertür

Tipps für Mieter

Sie müssen, bevor Sie bauliche Einbruchsschutzmaßnahmen planen, Rücksprache mit Ihrem Vermieter halten und dessen Erlaubnis für etwaige Maßnahmen einholen. Sofern Sie bereits bauliche Maßnahmen vorgenommen haben, sind Sie beim Auszug aus Ihrer Wohnung zum Rückbau verpflichtet. Über Ihre Rechte und Pflichten bei Auszug beraten wir Sie gerne.

Tipps für Wohnungseigentümer (WEG)

Sie benötigen für das Anbringen einer Überwachungsanlage z.B. am Eingang des Objekts die Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Es handelt sich bei der Anbringung um eine zustimmungsfähige bauliche Veränderung.

Welche gesetzlichen Vorgaben muss ich bei der Installation von Überwachungskameras beachten?

Bei der Installation einer Videoüberwachung auf Ihrem Privatgrundstück müssen Sie sicherstellen, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Videokameras erfasst ist. Auch dürfen Sie als Betreiber der Überwachungsanlage nicht in das Persönlichkeitsrecht der von der Überwachung betroffenen Personen eingreifen oder dieses verletzen.

Eine Videoüberwachung auf Ihrem Grundstück greift womöglich dennoch hier und da in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der von der Videoüberwachung betroffenen Personen ein.
Zum (sachlichen) Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG gehört das Recht der Selbstbestimmung und Selbstbewahrung, jedoch auch das Recht der Selbstdarstellung. Den sachlichen Schutzbereich kann man somit auf Grundlage gefestigter Rechtsprechung zusammenfassen als den autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, also dem Bereich des Lebens, der nicht in der Öffentlichkeit, sondern in der Sozialsphäre stattfindet.

In diesem Bereich kann Jedermann seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen, wozu auch das Recht gehört, für sich und privat zu sein und den Einblick anderer auszuschließen.
In persönlicher Hinsicht umfasst der Schutzbereich jeden, also alle Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetztes.
Eine Videoüberwachung greift jedoch gegebenenfalls auch in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen ein, das ebenso eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist. Vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst ist die Befugnis einer Person, selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Man darf grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten bestimmen.

Wir weisen vor diesem Hintergrund darauf hin, dass es durch die Installation einer Überwachungskamera auf Ihrem eigenen Grundstück daher ebenso zu Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts Dritter kommen kann, wenn Ihre Nachbarn die gerechtfertigte und nachvollziehbare Befürchtung haben müssen, dass Sie ständig (wenn auch nur vermeintlich) überwacht werden.

Die Rechte Dritter, oder Ihrer Nachbarn, können also bereits aufgrund eines objektiven Verdachts der Überwachung beeinträchtigt sein.
Sofern Sie aber sicherstellen können, dass Ihre Überwachungskameras das Grundstück Ihres Nachbarn nicht erfassen, können Sie diese auch in Zukunft betreiben. Ein zeitlich unbegrenzter, in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch kommt aber auch in dieser Konstellation nicht in Betracht. Da hier die Umstände eines jeden Einzelfalles maßgeblich sind, möchten wir Sie hierzu gerne vorab umfassend beraten.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Installation von Kameras, mit denen eine gezielte Überwachung z.B. eines öffentlichen Zuganges zu einem Grundstück, oder auch das Installieren einer Überwachungskamera im Eingangsbereich eines Mietshauses, einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt. Dieser Eingriff kann auch nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Interessen des Überwachenden Ihre Interessen an der Wahrung Ihres Persönlichkeitsrechtes überwiegen.

Kameraüberwachung auf dem eigenen Grundstück – Unsere Handlungsempfehlung

Wir möchten Ihnen empfehlen, soweit möglich die Einwilligung der Gefilmten einzuholen. Nur die Einwilligung ist tatbestandsausschließend für einen Eingriff in allgemeine Persönlichkeitsrechte anderer.
Weisen Sie Ihre Besucher außerdem durch Schilder darauf hin, dass Sie den Gartenweg, oder den Bereich vor Ihrem Haus überwachen. Wird Ihr Weg durch den Garten dennoch benutzt, liegt hier eine stillschweigende Zustimmung Ihrer Besucher.
Dennoch dürfen Sie selbst Aufzeichnungen, mit denen Beteiligte einverstanden sind, nicht veröffentlichen. Auch dies dürfen Sie nur mit Einwilligung des auf den Aufnahmen Abgebildeten, gem. § 22 KUG (Recht am eigenen Bild). Bei Verstößen hiergegen drohen Ihnen Zahlung von Schadensersatz und auch Schmerzensgeld.

Wie ist das eigentlich mit dem Datenschutz bei der Videoüberwachung?

In jedem Fall müssen Sie die Vorgaben der europaweiten Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten, wenn Ihre Videoüberwachung fremde Grundstücke oder öffentliche Wege erfasst. Sie müssen also genau prüfen, ob es nicht mildere Mittel gibt, wie Sie Ihr Grundstück absichern können, ohne in die Rechte unbeteiligter Dritter einzugreifen. Etwaige in Betracht kommende Maßnahmen, haben wir Ihnen bereits oben beispielhaft aufgelistet.
Zudem müssen Sie Ihre Besucher mit einem Hinweisschild vor der Videoüberwachung warnen.

Über weitere Einzelheiten können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz Ihres Bundeslandes, oder in der umfangreichen Broschüre „Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“ der DSK Datenschutzkonferenz mit einer Checkliste für Betreiber einer Überwachungskamera informieren. Hierin finden Sie auch Muster von Hinweisschildern „Achtung Videoüberwachung“ oder Informationsblätter mit Hinweisen auf die Rechte Betroffener.

Ich fühle mich durch die Videoüberwachungsanlage auf dem Nachbargrundstück beobachtet – kann ich die Entfernung der Anlage verlangen?

Schwerwiegende Verletzungen der Persönlichkeitsrechte und unzulässige Eingriffe in die Intimsphäre Ihrer Nachbarn können Schadensersatzansprüche, auch Schmerzensgeldansprüche als Teil des Schadensersatzes und Beseitigungsansprüche bezüglich der Videoanlage zur Folge haben.

Wenn Sie gezielt, über einen längeren Zeitraum und regelmäßig videoüberwacht werden („Big Brother is watching you!“ ), z.B. auf einer Hoffläche, die Sie notwendigerweise täglich begehen müssen, um Ihre Wohnung zu erreichen und dabei nicht vermeiden können, von einer Kamera aufgenommen zu werden, könnten Sie sich auch durch das Gefühl ständiger Kontrolle in Ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sehen, oder sogar Ihre Lebensgewohnheiten verändern.
Ihre Unbefangenheit kann verloren gehen. Niemand möchte ständig überwacht werden, oder auch nur das Gefühl haben, ständig überwacht zu werden. Doch habe ich überhaupt ein Recht darauf, in Ruhe gelassen und nicht gefilmt zu werden?

Aus § 823 Abs. 1 BGB, der Schadensersatzpflicht bei unerlaubten Handlungen, folgt, dass derjenige zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet ist, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Zu den geschützten Rechtsgütern im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zählt auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das aus Art. 1 GG iVm Art. 2 GG hergeleitet wird.
Mit der Installation von Überwachungskameras, die Sie in Ihrem Alltag regelmäßig passieren müssen, sind Sie in Ihrer Privatsphäre betroffen. Auch Ihr häuslicher Lebensbereich, zu dem nur bestimmte Menschen in Ihrem Leben Zugang haben, kann der ständigen Überwachung ausgesetzt sein.
Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht wird durch die Installation der Überwachungskameras sogar dann betroffen, wenn es sich bei den installierten Kameras in Wahrheit um Attrappen handelt. Auch mit einer Kameraattrappe geht die Androhung einher, dass Ihre Bewegungen ständig überwacht werden. Das ist eine Beeinträchtigung Ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit, denn Sie werden auch durch den bloßen Anschein einer funktionierenden Kamera einem permanenten Überwachungsdruck ausgesetzt.

Der persönlichkeitsverlezende Überwachungsdruck kann sich auch daraus ergeben, dass Sie von Ihrem Nachbarn in der Vergangenheit bereits gefilmt wurden und die von Ihrem Nachbarn installierte Kamera in einer bestimmten Position nach wie vor Ihr Grundstück oder den öffentlichen Weg aufnimmt.
Sie haben einen Anspruch auf Achtung Ihrer individuellen Persönlichkeit und damit auf Entfernung der Kameras gemäß § 1004 BGB analog iVm § 823 Abs. 1 BGB. Dabei ist nicht nur das tatsächliche Filmen, oder das drohende und technisch mögliche Filmen ohne oder gegen den Willen des Betroffenen anspruchsauslösend, sondern auch der Überwachungsdruck (z.B. durch Kameraattrappen). Außerdem steht einem Anspruch auf Entfernung einer Überwachungskamera, die ein Nachbargrundstück erfasst, auch die Tatsache einer Verpixelung von Teilen des unzulässigen Erfassungsbereichs nicht entgegen, wenn die Aufhebung der Verpixelung möglich und die Aufhebung von außen nicht wahrnehmbar ist.

Wir überprüfen für Sie, ob der mit der Installation von Überwachungskameras (egal ob diese funktionieren oder nicht) einhergehende Eingriff in Ihre Rechte im konkreten Einzelfall gerechtfertigt ist.

Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn eine schwerwiegende Beeinträchtigung von Rechtspositionen des Überwachenden nicht in anderer Weise zumutbar verhindert werden kann (sog. Rechtfertigungsgrund). Zudem prüfen wir für Sie, ob Sie einen Anspruch auf generelle Untersagung des Betriebs von Überwachungskameras auf dem Grundstück Ihres Nachbarn haben.

Aber auch als Mieter können Sie das Unterlassen der gesamten Videoüberwachung im Mietshaus sowie die Beseitigung aller Kameras im Haus verlangen, wenn Sie sich durch die Installation zur Gebäudeüberwachung gestört fühlen. Ein entgegenstehender Mehrheitsbeschluss von anderen Hausbewohnern ist hier im Übrigen unbeachtlich. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen und nehmen für Sie eine Interessenabwägung vor.

Fazit Videoüberwachung

Die Angst vor Verbrechen, der Wunsch nach Aufklärung von Straftaten oder der Wunsch nach Sicherheitsgefühl in den eigenen vier Wänden hat das Thema Videoüberwachung im Hausinneren und des eigenen Grundstücksaußenbereichs im Nachbarschaftsverhältnis immer präsenter gemacht.
Hierbei sind Aspekte wie Sicherheit, Rechte geschützter Personen sowie Grenzen und Zulässigkeit von Überwachungsmaßnahmen in Einklang zu bringen, wobei wir Ihnen als erfahrene Anwälte gerne Unterstützung bieten.

Autor: Finn Streich

Rechtsanwalt und Partner

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