VOB-Vertrag keine Ersatzvornahme ohne vorherige Abmahnung!

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VOB-Vertrag: Keine Ersatzvornahme ohne vorherige Abmahnung!

Was Bauherren wissen sollten!

Der Auftraggeber kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die Kosten der Ersatzvornahme (Beauftragung eines Dritten zur Mangelbeseitigung) von seinem ursprünglichen Auftragnehmer ersetzt verlangen. Sofern die Parteien die Regelungen der VOB/B vereinbart haben, gelten jedoch besondere Spielregeln.

Möchte der Auftraggeber die Kosten der Ersatzvornahme von seinem ursprünglichen Auftragnehmer ersetzt bekommen, so muss zwingend folgende formale Voraussetzung eingehalten werden:

  1. Der Auftraggeber muss nach erfolgloser Aufforderung zur Mangelbeseitigung dem Auftragnehmer gegenüber anzeigen, dass er den mit ihm geschlossenen Vertrag kündigen werde und die entstehenden Kosten der Ersatzvornahme von ihm ersetzt verlangen wird. Die Kündigungsandrohung muss zwingend in einem gesonderten Schriftsatz an den Auftragnehmer erfolgen. Sofern die Kündigungsandrohung nicht erfolgt, ist der Auftraggeber bei Abschluss des Bauvertrages unter Einbezug der Regelungen der VOB/B nicht berechtigt, die Kosten der Ersatzvornahme beim ursprünglichen Auftragnehmer einzufordern.
  2. Nach erfolgter Kündigungsandrohung und entsprechendem Fristablauf zur Mangelbeseitigung ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung sollte in Schriftform erfolgen und dem Auftragnehmer nachweislich zu gehen. Als Zugangsnachweis eignen sich hier folgende Möglichkeiten:
  • Versand durch Fax mit entsprechendem Sendeprotokoll
  • Zugang der Kündigung unter Zeugen
  • Versand durch Einwurf/Einschreiben

Wie vorstehend ausgeführt, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung unter gleichzeitiger Androhung der Kündigung zu setzen. Die Fristsetzung ist je nach Umfang der durchzuführenden Tätigkeiten und Dringlichkeit der zu erbringenden Leistungen jeweils dann angemessen, wenn sie dem Auftragnehmer die Möglichkeit gewährt, die von ihm geforderten Leistungen auch durchzuführen.

Hat der Auftragnehmer die Frist nicht eingehalten, dann kann der Besteller einen Dritten zur Mangelbeseitigung beauftragen (Ersatzvornahme). Die hierfür entstehenden Kosten muss der Auftragnehmer übernehmen. Dies gilt sowohl bei Verträgen, die unter Zugrundelegung des BGB wie auch der VOB/B geschlossen worden sind, wobei bei VOB-Verträgen die oben genannten Besonderheiten der zunächst zu erfolgenden Kündigungsandrohung gelten.

Finn Streich

Finn Streich

Rechtsanwalt

Kompetenzen: Baurecht, Mietrecht und Energierecht

Zuletzt aktualisiert: 07/06/2023

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