Nov 29, 2022 | Mietrecht

Wasserschaden Mietwohnung

Die Zahl der Wasserschäden in Deutschland steigt von Jahr zu Jahr; es werden jedes Jahr mehr als eine Million Wasserschäden gemeldet. Nach Angaben des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. wurden im Jahr 2019 allein durch Leitungswasserschäden Kosten in Milliardenhöhe verursacht. Bei Altbauwohnungen steigt die Gefahr für einen Wasserschaden um mehr als 50 %. Auch Neubauten können von Wasserschäden betroffen sein. Manchmal sind die Ursachen eines Wasserschadens eindeutig zu lokalisieren und offensichtlich, manchmal wiederum unklar, woher und warum plötzlich Wasser in der Wohnung austritt. Dessen ungeachtet besteht bei Wasser in der Wohnung immer Anlass, sofort zu handeln.

Wichtiges vorab

  • Gegen einen Wasserschaden kann man sich vollumfänglich versichern
  • Nicht jede Versicherung zahlt bei einem Wasserschaden
  • Kaum ein Mieter weiß, welche Versicherung seinen Wasserschaden abdeckt und ob überhaupt ein ausreichender Versicherungsschutz vorhanden ist
  • Weder Mieter noch Vermieter kommen um eine Mitwirkung bei der Schadensbehebung herum

Was muss man bei einem Wasserschaden tun?

• Die Ursache herausfinden und abstellen (ggf. Hilfe dazu holen wie die Feuerwehr) • Betroffene informieren (Vermieter, Nachbarn, Mieter) • Schäden dokumentieren (Fotos, Stichpunkte, Eckdaten, Zeugen) • Versicherung(en) informieren • Noch unversehrte, aber gefährdete Gegenstände sichern

Häufige Ursachen von Wasserschäden

Ob durch Rohrbruch an einer Wasserleitung, verstopfte Rohre, undichte Leitungen, Rückstau in Kanälen, defekte Spül- oder Waschmaschinen oder undichte Aquarien entstanden, die Ursachen von Wasserschäden sind vielfältig. Sogar undichte Silikonfugen im Badezimmer, z.B. im Bereich der Dusche, können zu Wasserschäden und damit erheblichen Reparaturkosten führen. Auch aufgrund äußerer Umstände kann es zu einem Wasserschaden kommen. Unvollständige oder defekte Abdeckungen des Daches, defekte Regenrohre, eintretendes Oberflächenwasser bei Häusern ohne Mauerwerksabdichtung bzw. Sperrschichten oder undichte Fenster können hierfür als Beispiele genannt werden.

Folgen von Wasserschäden

Nicht immer ist ein Wasserschaden leicht zu erkennen. Trügerische Anzeichen sind jedoch z.B. Wasserflecken an der Decke oder Wand, Schimmel, Pfützen, oder aufgequollenes Laminat. Ein Wasserschaden kann sich unter Umständen ungehindert im gesamten Wohnbereich ausbreiten und dabei jedes in der Wohnung befindliche Möbelstück durchfeuchten. Durch Wasserschäden besonders gefährdet sind der Fußboden und die Tapeten. Denn Wasser läuft unkontrolliert auf den Boden, überschwemmt diesen und dringt von dort über die Decken und Wände in eine Wohnung ein.

Starke Regenfälle können unter bestimmten Voraussetzungen sogar ganze Keller fluten und unbenutzbar machen. Wände saugen das Wasser auf und Kapillarkräfte sorgen möglicherweise für eine Ausbreitung der Nässe in alle Ebenen. Das Wasser kann jedoch nicht nur Ihre eigene Mietwohnung in Mitleidenschaft ziehen, sondern auch die unmittelbar darunter liegende Wohnung. Auch durch einen Wasserschaden in der Wohnung über Ihnen, kann es durch Ihren Nachbarn in Ihrer Mietwohnung zu Wasserschäden kommen.

Was kostet ein Wasserschaden in einer Mietwohnung?

Ein Wasserschaden ist ärgerlich und zieht einige Aufwände und Kosten nach sich. Die erheblichen Kosten zur Behebung eines Wasserschadens variieren je nach Einzelfall und richten sich z.B. danach, in welchem Bereich die Ursachen des Wasserschadens liegen und ob dieser Bereich leicht zugänglich ist. Jedoch richten sich die Kosten auch nach dem Ausmaß des Wasserschadens und wie schnell dieser entdeckt wurde.

Folgende Positionen können kostenmäßig bei der Beseitigung eines Wasserschadens ins Gewicht fallen:

– Trocknungsarbeiten inklusive Stromkosten für die Trocknungsgeräte – Ersatz beschädigter Möbelstücke und Gegenstände – Entsorgung und Räumung – Reinigung – Wiederherstellung (z.B. von Decken, Wänden, Boden oder Elektrik)

Welche Versicherung zahlt bei einem Wasserschaden in der Mietwohnung?

Sofern Mieter keine Hausratversicherung abgeschlossen haben, kommen sie für den Schaden selbst auf. Grundsätzlich haftet nämlich der Verursacher eines Wasserschadens selbst dafür. Wenn keine Versicherung abgeschlossen wurde, kann der Schaden unter Umständen bei dem Vermieter geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der Vermieter den Wasserschaden zu verschulden hat. Sind Mieter selbst für einen entstandenen Wasserschaden verantwortlich und haben diese eine Versicherung abgeschlossen, übernimmt womöglich diese auch den Wasserschaden.

Die Frage, ob und wann eine Versicherung einen Wasserschaden ersetzt, richtet sich danach, wo der Wasserschaden entstanden ist und welche Ursachen er hat. Je nach Ursache des Wasserschadens und je nach betroffenem Gegenstand, können unterschiedliche Versicherungen für die Schadensabwicklung zuständig sein.

Es kommen folgende Konstellationen der Haftung in Betracht, die bei der Wahl der Versicherung eine entscheidende Rolle spielen:

1. Mieter verursachen den Wasserschaden an fremden Möbeln/ am fremden Gebäude: Zur Schadensregulierung beim Vermieter oder Nachbarn an die eigene private Haftpflichtversicherung wenden
2. Mieter verursachen den Wasserschaden an eigenen Möbeln: Zur Schadensregulierung an die eigene Hausratversicherung wenden
3. Ein Vermieter verursacht den Wasserschaden am eigenen Gebäude: Vermieter wendet sich zur Schadensregulierung an seine Gebäudeversicherung
4. Ein (Miet-)Nachbar verursacht bei einem weiteren (Miet-)Nachbarn einen Wasserschaden: Schadensregulierung über dessen Hausratversicherung, ggf. Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den Nachbarn, sofern dieser keine Hausratversicherung hat
5. Ein (Miet-)Nachbar verursacht unverschuldet bei einem weiteren (Miet-)Nachbarn einen Wasserschaden: Schadensregulierung über die Gebäudeversicherung des Eigentümers
6. Ein Vermieter zieht bei höherer Gewalt durch z.B. Hochwasser, Blitzschlag oder Feuer seine Elementarschädenversicherung zur Gebäudeversicherung hinzu.

Wir weisen außerdem darauf hin, dass grobe Fahrlässigkeit oder Bagatellschäden zur Nichtregulierung eines Wasserschadens durch eine Versicherung führen können.

Sie haben einen Wasserschaden in Ihrer Mietwohnung entdeckt, oder selbst einen verursacht, der wiederum Schäden an fremdem Eigentum verursacht hat? Wir empfehlen Ihnen Rechtsbeistand hinzuzunehmen. HIER können Sie kostenlos Kontakt aufnehmen und eine Handlungsempfehlung einholen.

Regulierung eines Wasserschadens  – Die richtige Versicherung

1. Hausratversicherung

Bei Wasserschäden in einer Mietwohnung gehört die eigene Hausratversicherung, sofern diese abgeschlossen wurde, zu einer der wichtigsten Anlaufstellen. Bei der Hausratversicherung handelt es sich um eine sogenannte Sachversicherung, die den gesamten Hausrat privater Haushalte versichert. Werden nun bestimmte Schäden durch bestimmte Gefahren verursacht, ist der Versicherer zum Ersatz verpflichtet. Entstehen also Schäden am beweglichen Mobiliar der Mietwohnung und am Hausrat, ersetzt die Hausratversicherung die Wasserschäden. Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Hausratversicherung nicht für jeden Wasserschaden eintritt. Außerdem hängt der Versicherungsschutz davon ab, ob der Versicherungsfall grob fahrlässig verursacht wurde oder nicht.

Die Hausratversicherung ersetzt nur solche Schäden, die durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser entstanden sind. Das Wasser muss also aus einem Rohr, einer Einrichtung, Anlage oder aus Gegenständen ausgetreten sein. Die Hausratversicherung ersetzt also nur Schäden, die durch die Einwirkung des Wassers entstanden sind und wenn dies dem Willen des Versicherungsnehmers widerspricht. Vereinfacht gesagt: der Versicherungsfall ist das Einwirken des Wassers auf den Hausrat und die beweglichen Gegenstände in einer Wohnung. Beruht der Wasseraustritt auf persönlichem Fehlverhalten und tritt das Wasser demnach versehentlich aus, da beispielsweise ein Wasserhahn nicht geschlossen wurde, kann ein sogenannter bestimmungswidriger Austritt vorliegen. Anders liegt der Fall jedoch, wenn man das Wasser zwar bewusst und gewollt hat austreten lassen, dabei aber die Schadenfolgen nicht bedacht, oder diese unterschätzt hat.

Sowohl die Hausratversicherung als auch die Gebäudeversicherung zahlen neben dem eigentlichen Wasserschaden unter Umständen auch darüber hinaus anfallende Folgeschäden. Folgeschäden können am Putz oder Mauerwerk der Mietwohnung entstehen und erfordern fachgerechte Sanierung und Beseitigung. Es gilt, Folgeschäden zu verhindern und die Feuchtigkeit aus der Mietwohnung fachgerecht und restlos zu beseitigen. Dies ist wichtig, um die Bildung von Schimmelpilzen nicht zu begünstigen und damit Gesundheitsgefahren für Personen zu erhöhen. Haben Mieter einen Wasserschaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, werden womöglich nicht alle Kosten durch eine Versicherung übernommen. Sie haften gegenüber dem Vermieter daher womöglich auf Schadensersatz für diejenigen Schäden, die sie selbst verursacht haben.

2. Wohngebäudeversicherung

Auch über die Wohngebäudeversicherung sind Leitungswasserschäden abgesichert. Ein Vermieter hat sich um entsprechenden Versicherungsschutz zu kümmern. Er schließt in der Regel zu diesem Zwecke eine Gebäudeversicherung ab. Auch Mieter profitieren im Falle eines Wasserschadens in ihrer Mietwohnung von dieser Versicherung, da Ihrem Vermieter das Geld zur Behebung des Wasserschadens schnell zur Verfügung steht. Die von der Wohngebäudeversicherung versicherten Sachen umfassen dabei unbewegliche Bestandteile der Mietwohnung, also das Gebäude, Gebäudebestandteile und Gebäudezubehör, wie beispielsweise den Boden oder die Wände, aber nicht die bewegliche Einrichtung einer Mietwohnung.

Nicht versichert sind außerdem die von Mietern auf eigene Kosten beschafften, nachträglich in das Gebäude eingefügten Sachen, für die sie selbst die Gefahr tragen und für die keine anderweitige Vereinbarung mit dem Vermieter vorliegt. Wurde z.B. eine nicht tapezierte Wohnung gemietet, die für die Dauer des Mietverhältnisses auf Kosten der Mieter tapeziert wurde, dann ist die Tapete nur über die Hausratversicherung der Mieter gedeckt. Die von der Wohngebäudeversicherung versicherten Kosten umfassen jene, die infolge des Versicherungsfalles erforderlich sind, wie z.B. Aufräum- und Abbruchkosten sowie Schadenermittlungskosten zur Aufklärung des Sachverhalts.

Die Wohngebäudeversicherung greift daher an anderer Stelle als die Hausratversicherung ein. Während die Hausratversicherung Wasserschäden der Mietwohnung am internen Mobiliar absichert, soll die Wohngebäudeversicherung den Versicherungsnehmer gegen solche Risiken absichern, denen ein Wohngebäude typischerweise ausgesetzt ist. Zudem deckt die Wohngebäudeversicherung weitere Folgeschäden ab. Bei der Wohngebäudeversicherung handelt es sich also um eine Versicherung, die in der Regel drei Gefahrengruppen absichert: – Brand, Blitzschlag Explosionen – Naturgefahren – Leitungswasser Die Wohngebäudeversicherung versichert somit Wasserschäden, die durch bestimmungswidriges Austreten von Wasser aus den Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen der öffentlichen Wasserversorgung), oder damit verbundenen Schläuchen, Heizungen oder Klimaanlagen, Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, aber auch Wasserbetten oder Aquarien entstanden sind. Bestimmungswidrig ist der Wasseraustritt, wenn Mieter z.B. den Zulaufhahn ihrer Badewanne nicht rechtzeitig absperren und deswegen die Badewanne gegen ihren Willen überläuft.

Da die Gebäudeversicherung jedoch nur Schäden am Gebäude selbst versichert, sollten Mieter nicht auf eine private Haftpflichtversicherung und eine Hausratversicherung verzichten.

3. Private Haftpflichtversicherung

Haben Mieter einen Wasserschaden in ihrer Mietwohnung und wirkt sich dieser auf die Wohnung der Nachbarn aus, hilft die private Haftpflichtversicherung weiter. Zu beachten ist dabei, dass der eigene Wasserschaden nicht von der Haftpflichtversicherung ersetzt wird, dafür gibt es ja die Hausratversicherung.

4. Elementarschadenversicherung

Vermieter sind für einen ausreichenden Versicherungsschutz ihrer Mietwohnung(en) zuständig, was in der Regel im Verbund einer Wohngebäudeversicherung mit der Elementarschadenversicherung abgedeckt ist. Die Elementarschadenversicherung gewinnt zudem angesichts der sich häufenden Naturkatastrophen stetig an Bedeutung. Sie umfasst z.B. Überschwemmung des Versicherungsortes, Überflutung des Grund und Bodens, Erdbeben, Erdsenkungen und Erdrutsch.

Wasserschaden – Rechte & Pflichten

Mieter haben die Pflicht, das Ausmaß des Wasserschadens in ihrer Mietwohnung so gering wie möglich zu halten (Schadensminderungspflicht). Wir empfehlen Mietern, bei einem Wasserschaden daher umgehend folgende Schritte einzuleiten, um Folgeschäden und zusätzliche Ärgernisse zu vermeiden: – Abstellen der Wasserzufuhr (Abdrehen von Hähnen, ggf. Hauptwasserhahn) – Abstellen der Stromzufuhr – Beseitigen des ausgetretenen Wassers (Eimer, Lappen, Nasssauger, Pumpe) – Bei größeren Wassermengen die Feuerwehr kontaktieren – Hausrat und Mobiliar aus den nassen Bereichen räumen und sichern – Entfernen von nassen Teppichen, Möbeln und Gegenständen aus dem Raum und entsprechende Sanierung bei Schimmelgefahr einleiten – Öffnen von Türen und Fenstern zur Reduktion der Luftfeuchtigkeit – Dokumentation der Wasserschäden (detaillierte Fotos erstellen, Zeugen hinzuziehen)

Wie verhalte ich mich als Mieter, wenn ich einen Wasserschaden entdecke, den ich nicht selbst verschuldet habe?

Die Hinzuziehung eines fachlich versierten und erfahrenen Rechtsanwalts können wir bereits im Zeitpunkt des Eintritts des Wasserschadens empfehlen. Gerne übernehmen wir für Sie die Korrespondenz und helfen bei der Abwicklung Ihrer Angelegenheit.

HIER geht es zur kostenlosen Erstberatung! (Sie schildern uns den Fall, wir prüfen die Situation und erläutern Ihre Rechte & Pflichten)

Mieter haben einen Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes ihrer Mietwohnung gemäß § 535 Abs. S. 1 BGB. Mieter müssen daher jeden Mangel der Mietsache dem Vermieter mitteilen (sog. Anzeigepflicht gemäß § 536c Abs. 1 S. 1 BGB). Wir empfehlen, dieser Anzeigepflicht grundsätzlich schriftlich nachzukommen, denn gemäß § 536c Abs.2 S.1 BGB könnten Mieter dem Vermieter gegenüber sogar zum Ersatz des aus dem Unterlassen der Anzeige entstehenden Schadens verantwortlich sein, wenn sie diese Mängelanzeige unterlassen.

Zudem verlieren Mieter einzelne Gewährleistungsrechte, wenn der Vermieter aufgrund des Unterlassens keine Abhilfe schaffen konnte. Wir empfehlen Mietern daher eindringlich, sich unverzüglich an ihren Vermieter, den Eigentümer ihrer Mietwohnung oder die Hausverwaltung zu wenden. Die Anzeige des Wasserschadens muss gegenüber dem Vermieter oder einem zur Entgegennahme von Mängelanzeigen Bevollmächtigten erfolgen. Setzen Sie Ihren Vermieter in Kenntnis über den Mangel – dieser kann nur handeln, wenn er von dem Wasserschaden weiß! Es genügt nicht, wenn ein Mangel einem vom Vermieter häufig beauftragten Handwerker gegenüber anzeigt wird.

Die Anzeige bedarf zwar keiner besonderen Form. Sie kann also mündlich oder schriftlich erfolgen und auch in die Form einer Bitte gekleidet sein. Eine schriftliche Anzeige des Wasserschadens dient aber den Beweiszwecken. Die sogenannte Mängelanzeige muss unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) erfolgen, nachdem Sie von den anzeigepflichtigen Umständen Kenntnis erlangt haben. Die Eilbedürftigkeit richtet sich dabei nach der Dringlichkeit der Abhilfe. Daher empfehlen wir Ihnen, nach der telefonischen Anzeige des akuten Wasserschadens bei Ihrem Vermieter, zusätzlich den schriftlichen Weg zu beschreiten.

Halten Sie das Telefonat in einer Gesprächsnotiz fest und setzen danach ein Schreiben an Ihren Vermieter auf. In diesem Schreiben an Ihren Vermieter halten Sie den Wasserschaden fest und setzen Ihrem Vermieter eine angemessene Frist, innerhalb derer er den Mangel zu beseitigen hat. Konkrete Abhilfemöglichkeiten müssen Sie als Mieter dabei nicht vorschlagen, denn die Aufklärung unklarer oder umstrittener Ursachen ist Sache Ihres Vermieters.

Mögliche Ansprüche von Mietern

Wenn Sie Ihrem Vermieter eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt haben und diese ergebnislos verstrichen ist, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, über die wir Sie gerne im Detail telefonisch oder persönlich in unserer Kanzlei beraten möchten. Ein aus dem Verantwortungsbereich des Vermieters herrührendes Schadensereignis berechtigt Sie nämlich zur Mietminderung und, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen, unter Umständen auch zum Schadens- und Aufwendungsersatz.

1. Mietminderungsansprüche bei einem Wasserschaden

Ihre Minderungsbefugnis besteht auch dann, wenn Ihr Vermieter keinen Einfluss auf den Wasserschaden in Ihrer Mietwohnung oder in Ihrem Keller hatte, jedoch seiner Sphäre zurechenbar ist, denn die Mietminderungsansprüche sind verschuldensunabhängig. Setzen Sie Ihre Mietminderungsansprüche jedoch nicht auf eigene Faust durch, sonst riskieren Sie eine Kündigung des Mietvertrages durch Ihren Vermieter. Wir überprüfen gerne Ihre Möglichkeiten und beraten Sie umfassend zum weiteren Vorgehen. Wir helfen Ihnen außerdem gerne bei der Ermittlung der Höhe der in Betracht kommenden Minderungssumme. Diese ist auf Grund der Einzelfallumstände zu ermitteln, da im Gesetz keine Minderungsquoten festgelegt sind. Wir ermitteln daher auf Grundlage von Gerichtsurteilen und anhand der Rechtsprechung die für Sie in Betracht kommende Minderungsquote.

2. Aufwendungsersatz (hier z.B. Übernachtungskosten) gemäß § 536a Abs. 2 BGB

Gerne beraten wir Sie auch hinsichtlich Ihres Anspruches auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, die Ihnen zur umgehenden Beseitigung des Mangels, zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestandes der Mietsache angefallen sind (Stromkosten, persönlicher Aufwand, Stundensatz Hilfspersonal). Wenn Sie aufgrund des Wasserschadens einen Raum nicht oder nur noch eingeschränkt nutzen können, ist das ein besonders großes Ärgernis.Sie können jedoch Ersatz für solche Aufwendungen beanspruchen, die Ihnen dadurch entstanden sind, dass Sie sich wegen der Unbewohnbarkeit Ihrer Wohnung z.B. in einem Hotel oder einer Ferienwohnung aufhalten müssen. Dazu kann es kommen, wenn Ihre Wohnung insgesamt durchfeuchtet ist und ununterbrochen Trocknungsgeräte laufen müssen. Je nach Ausmaß des Wasserschadens, kann die Trocknung Ihrer Wohnung mehrere Wochen und Monate in Anspruch nehmen.

3. Schadensersatzanspruch bei einem Wasserschaden in der Mietwohnung

Wenn es Ihrerseits zu finanziellen Einbußen gekommen ist, können Sie auch Schadensersatzansprüche gegenüber Ihrem Vermieter geltend machen. Dies folgt aus § 536 a Abs. 1 BGB. Ihr Vermieter muss Ihnen also z.B. erhöhte Verbrauchskosten ersetzen. Auch Unterbringungskosten für Möbel müssen erstattet werden. Ist Ihnen ein Schaden am Mobiliar entstanden, ist bei der Schadensbewertung gegebenenfalls jedoch ein Abzug „Neu für Alt‟ vorzunehmen.

4. Außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrages nach einem Wasserschaden

Sofern Ihr Vermieter trotz Fristsetzung den Mangel nicht beseitigt, kann dies ein Grund zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses sein. Hier ist eine genaue Prüfung der konkreten Umstände erforderlich und unter Umständen sogar schnelles Handeln angezeigt. Wir überprüfen für Sie Ihren Mietvertrag und prüfen auch, ob in Ihrem Fall ein sogenannter wichtiger Grund für die Kündigung im Sinne von § 543 Abs. 1 S.2 und Abs. 2 S.1 BGB vorliegt. Insgesamt ist es von Vorteil, bei der Schadensregulierung des Wasserschadens in der Mietwohnung von einem erfahrenen Rechtsanwalt über sämtliche Handlungsmöglichkeiten als Mieter umfassend aufgeklärt zu werden. Wir können dafür sorgen, dass Sie nicht auf Ihren Kosten sitzen bleiben und Ihnen zu Ihren Rechten verhelfen. Gerne beraten wir Sie und machen Ihre berechtigten Forderungen geltend.

Pflichten des Vermieters

Aus § 535 Abs. S. 1 BGB geht hervor, dass ein Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet ist, Mietern die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diese während der Mietzeit in diesem Zustand auch zu erhalten. Zu dieser Instandsetzungspflicht des Vermieters gehört auch die Beseitigung von Schäden. Kommt es zum unverschuldeten Wasserschaden, z.B. durch einen Wasserrohrbruch in einer Mietwohnung, liegt die Verantwortung zur Schadensbeseitigung bei dem Vermieter. Vermieter sollten also möglichst schnell nach der Meldung des Wasserschadens handeln. Dies dürfte auch im eigenen Interesse sein. Aus unserer langjährigen Erfahrung heraus wissen wir jedoch, dass nicht jeder Vermieter zügig tätig wird.

Rechte des Vermieters

Vermieter haben das Recht auf Information, Hinzuziehung und Mitwirkung durch ihre Mieter bei auftretenden Schadensfällen an oder in ihrer eigenen vermieteten Wohnung. Hierbei spielt es keine Rolle, ob ein Schaden verschuldet oder unverschuldet entstanden ist. Nur durch eine (rechtzeitige) Kenntnisnahme eines Schadens kann ein Vermieter seinen daraus erwachsenen möglichen Verpflichtungen auch nachkommen und Maßnahmen einleiten. Auch an dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass eine Zuhilfenahme eines fachspezialisierten Rechtsanwalts in bestimmten Fällen sinnvoll sein kann, um mögliche Konsequenzen und Schadensfolgen abwehren zu können, die sich durch Fehlverhalten oder Unterlassung der Mieter ergeben.

Autor: Alina Riemer

Rechtsanwältin

Mietrecht

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